Krank arbeiten erlaubt?
Frage: In unserer Firma gibt es ein paar Mitarbeiter, die es mit der Arbeit ziemlich genau nehmen. Vielleicht haben sie auch Angst vor einem Arbeitsplatzverlust. Jedenfalls kommen Sie gelegentlich zur Arbeit, obwohl sie eigentlich krankgeschrieben sind. Wenn ich als Betriebsrat diese Kollegen darauf anspreche, warum sie trotz „gelbem Schein“ zur Arbeit erscheinen, bekomme ich als Antwort immer wieder, dass die Kollegen entweder früher gesund sind oder dringende Aufgaben zu erledigen haben. Letzte Woche erschien ein Kollege im Betrieb, der sich eigentlich beim Skifahren die Hand gebrochen hat. Er wollte aber ein paar studentische Aushilfen in ihre Aufgaben einweisen. Wir haben die Geschäftsführung schon mehrfach gewarnt, Kollegen trotz Krankschreibung arbeiten zu lassen. Damit liegen wir als Betriebsrat doch richtig, oder?
Antwort: Nein, nicht in jedem Fall. In der Regel ist es nämlich zulässig, dass Mitarbeiter wieder am Arbeitsplatz erscheinen, obwohl im Personalbüro noch ein gelber Schein liegt, laut der betreffende Kollegen noch krankgeschrieben ist. Tatsächlich gibt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet aber nicht, dass ein Kollege bereits vor diesem Zeitpunkt wieder gesund sein und zur Arbeit erscheinen kann und krank arbeiten erlaubt ist.
Vorsichtig muss der Arbeitgeber aber sein, wenn der betreffende Kollege ganz offensichtlich noch nicht wieder gesund oder jedenfalls so krank ist, um seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder zu erfüllen. In dieser Situation verstößt der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht und macht sich gegenüber dem Kollegen, der trotz Krankheit arbeiten kommt, unter Umständen schadensersatzpflichtig.
In der beschriebenen Situation hat die gebrochene Hand den Kollegen nicht daran gehindert, die studentischen Hilfskräfte einzuweisen. In diesem Fall hat seine Tätigkeit in der Firma seine Genesung nicht gefährdet.
Wichtig ist aber, dass ihr Arbeitgeber von keinem Kollegen verlangen kann, trotz laufender Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen und zumindest einen Teil seiner Aufgaben zu erledigen. Entscheidet sich der Kollege aber von selbst dazu, ist das nicht zu beanstanden.
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