Jeder Fünfte in Deutschland hat schon eine: Tätowierungen werden immer beliebter. Doch die Tattoos können am Arbeitsplatz schnell für Ärger sorgen – und sogar zu einer Kündigung führen. Zu Recht, wenn der neue Körperschmuck gegen ein Gesetz verstößt, dass bisher kaum jemand kennt.
Diese Straftat führt zur fristlosen Kündigung
Ihre Dienststellenleitung darf einer Kollegin oder einem Kollegen, der sich ein verfassungsfeindliches Tattoo stechen lässt, fristlos kündigen. Das liegt an einem Straftatbestand, den kaum jemand kennt.
Die Rede ist vom Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Danach macht sich strafbar, wer
- Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation, wie zum Beispiel der SS, verbreitet bzw. öffentlich verwendet oder
- derartige Kennzeichen dar- oder herstellt oder vorrätig hält.
Trägt also eine Kollegin oder ein Kollege eine Tätowierung, die ein solches Zeichen einer verfassungswidrigen Organisation darstellt, kann dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein (§ 626 BGB).
Wichtiger Hinweis: Davon unberührt bleibt natürlich das Kündigungsrecht, wenn die Tätowierung – vor allem bei Beamten – an der Einstellung zur demokratischen Grundordnung aufkommen lässt.
Auch solche Tattoos können ein Kündigungsgrund sein
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt außerdem vor, wenn die Tätowierung einen
- gewaltverherrlichenden,
- sexistischen,
- rassistischen oder
- allgemein die Würde des Menschen verletzenden Inhalt aufweist.
Nicht jedes Tattoo ist ein Kündigungsgrund
Das heißt aber nicht automatisch, dass jede Tätowierung als Kündigungsgrund genutzt werden kann. Selbst wenn ein Tattoo kein Kennzeichen verfassungsrechtlicher Organisationen zum Inhalt hat, ist eine Kündigung grundsätzlich möglich.
Dazu muss aber das Tattoo dem Ansehen, dass zum Beispiel an eine Beamtin oder einen Beamten in der Öffentlichkeit genießt, widersprechen.
Wichtiger Hinweis: Inzwischen sind aber Tätowierungen derart weit verbreitet, dass Körperbilder nicht mehr zwangsläufig zu Kündigungen führen können. Vor allem dann nicht, wenn das Tattoo sich im Dienst oder am Arbeitsplatz gut unter der Kleidung verstecken lässt.
Wie Sie als Personalrat aktiv werden können
Handelt es sich bei der Tätowierung einer Kollegin bzw. eines Kollegen indes nicht um ein harmloses Bild, sondern um ein verfassungsfeindliches oder würdeverletzendes Abzeichen, müssen Sie als Personalrat nicht zwangsläufig warten, bis der Dienstherr die Kündigung oder die Amtsentfernung in die Wege leitet, sondern können sogar selbst die Entlassung der Kollegin oder des Kollegen fordern (§ 104 BetrVG).
Folgt Ihr Dienstherr Ihrer Forderung als Personalrat nach der Entlassung eines solchen betriebsstörenden Arbeitnehmers nicht, haben Sie als Personalrat die Möglichkeit, das Arbeitsgericht einzuschalten. Das verpflichtet den Dienstherrn dann unter Androhung eines empfindlichen Zwangsgeldes, der Aufforderung zur Kündigung nachzukommen.
Wichtiger Hinweis: Schließt sich der Dienstherr hingegen Ihrer Meinung als Betriebsrat an und beabsichtigt, die Kollegin oder den Kollegen zu kündigen, muss er Sie als Betriebsrat nicht mehr zur Kündigung anhören (§ 102 BetrVG). In diesem Fall haben Sie als Personalrat durch Ihre Forderung nach Entlassung bereits Ihre Zustimmung zur Kündigung vorweggenommen.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Soll ein Tattoo als Kündigungsgrund herhalten, empfiehlt es sich für Sie als Personalrat in besonderem Maße, ein Gespräch mit der tätowierten Kollegin oder dem tätowierten Kollegen zu führen und auszuloten, welche Möglichkeiten es gibt, eine Kündigung zu vermeiden.