Frage: Unsere Geschäftsleitung hat entschieden, einen Flüchtling aus Syrien befristet einzustellen. Der Mann hat alle Qualifikationen, die wir in unserem Betrieb dringend brauchen – nur Deutsch spricht er noch nicht so gut! Als Betriebsrat fragen wir uns nun: Muss der Arbeitsvertrag also in seine Muttersprache übersetzet werden, oder reicht die deutsche Version?“
Antwort: Auf Deutsch reicht! Ist ein ausländischer Bewerber der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig, ist das beim Abschluss des Arbeitsvertrags unerheblich. So ist es zulässig, dass Arbeitsverträge auch mit nur schlecht Deutsch sprechenden Kolleginnen und Kollegen in deutscher Sprache abgeschlossen werden. Das gilt ebenso für die Änderung von Arbeitsverträgen.
Ist eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Kollegin oder eine entsprechende der Meinung, sie oder er habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben, obwohl es sich tatsächlich um eine Befristung handelt, geht dieses Missverständnis zu seinen Lasten (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Urteil vom 30.12.1970, Aktenzeichen: 4 Sa 64/70). Das gilt ebenso, wenn die Kollegin oder der die tariflichen Ausschlussfristen in seinem Arbeitsvertrag nicht verstanden hat. Er muss diese Fristen trotzdem gegen sich gelten lassen (LAG Frankfurt, Urteil vom 07.06.1974, Aktenzeichen: 8 Sa 45/74).
Wichtiger Hinweis: Etwas anderes gilt bei Arbeitnehmerüberlassung. Dort muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag auch in dessen Muttersprache vorlegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AÜG).
Stand (22.04.2025)