Strafe Schutz Corona Unternehmen Nichteinhaltung Betriebsrat
5 Jahre Haft: Das sind die Strafen, wenn die Infektionsstandards nicht eingehalten werden
Die Corona-Krise ist ernst. Und genauso ernst nimmt der Gesetzgeber die Umsetzung und Einhaltung der neuen Infektionsstandards. Am besten setzen Sie als Betriebsrat die 17 Maßnahmen – wie auf Seite und 5 dieser Ausgabe dargestellt – noch heute um. Denn: Wer diesen Standards nicht folgt, nimmt erhebliche Strafen in Kauf.
Knallharte Strafen: Sogar Ihnen als Betriebsrat drohen 5.000 € Bußgeld
Wie ernst es die Bundesregierung mit dem betrieblichen Infektionsschutz nimmt, zeigen die Strafen, die bei einer Missachtung drohen. Die sind nämlich knallhart:
- 25.000 € Bußgeld für Ihren Arbeitgeber, wenn die neuen Infektionsstandards nicht eingehalten werden (§ 25 Absatz 2 a ArbSchG).
- 5.000 € für jede Kollegin und jeden Kollegen in Ihrem Betrieb, die sich um die neuen Standards nicht scheren – auch für Sie als Betriebsrat (§ 25 Absatz 2 b ArbSchG).
- 25.000 € Bußgeld gegen die Firma selber (§ 30 OWiG).
Bis zu 5 Jahre: In diesen Fällen droht sogar Gefängnis
Es kann aber noch schlimmer kommen: Infiziert sich eine Kollegin oder ein Kollege in Ihrem Betrieb kann dies von der zuständigen Staatsanwaltschaft schnell als fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen gewertet werden, weil die neuen Infektionsschutzstandards in Ihrem Betrieb gerade nicht umgesetzt und eingehalten worden sind. Die Folge: Eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Fehlerhafte Gefährungsbeurteilung: Darauf stehen bis zu 3 Jahre Haft
Darüber hinaus ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn Ihr Arbeitgeber vorsätzlich oder auch nur fahrlässig gegen die
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) oder die
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
verstoßen wird, weil die neuen Infektionsschutzstandards nicht befolgt werden (§ 18 Absatz 1 oder § 19 ArbSchG). Und das geht ganz schnell:
Beispiel: Die aktuelle, an die Corona-Gefahr angepasste Gefährdungsbeurteilung wird nicht richtig durchgeführt. Es genügt schon, wenn diese nicht korrekt dokumentiert wird. Von einer fehlerhaften oder unvollständigen Gefährungsbeurteilung ganz zu schweigen (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 ArbStättVO).
Folge: Jede der genannten Handlungen ist eine Straftat, sogar die fehlerhafte Dokumentation. Hierfür droht eine Geld- oder sogar eine Haftstrafe von bis zu 1 Jahr.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Rufen Sie noch heute den Arbeitsschutzausschuss zusammen!
Besteht in Ihrem Betrieb kein solcher Ausschuss, weil in Ihrer Firma weniger als 20 Kolleginnen und Kollegen beschäftigt sind, sollten Sie einen Krisenstab einrichten. Der sollte aus
- dem Arbeitgeber,
- Ihnen als Betriebsrat,
- den Betriebsärzten,
- der Fachkraft für Arbeitssicherheit und
- dem Sicherheitsbeauftragten
bestehen.
Einen kostenlosen Download zu den Corona-Schutzmassnahmen finden Sie hier.
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