Arbeitsunfälle passieren. Und zwar ständig. Schlimm genug. Die Lösung: Ein Sicherheitsbeauftragter! Mit ihr oder ihm lassen sich Arbeitsunfälle und Haftungsfälle vermeiden.
Ab 21 Kolleginnen und Kollegen: Jetzt brauchen Sie diesen Beauftragten
Beschäftigt Ihre Dienststelle in der Regel mehr als 20 Mitarbeiter, ist die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten sogar Pflicht (§ 22 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII). Das gilt jedenfalls so lange, wie der gesetzliche Unfallversicherungsträger für Ihre Dienststelle wegen geringen Gefahren die Mindest-Beschäftigtenzahl nicht erhöht hat.
Bei diesen Punkten bestimmen Sie als Personalrat mit
Benannt wird die bzw. der Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich vom Dienstherrn. Vorher müssen aber Sie als Personalrat beteiligt werden. Denn als Personalrat haben Sie nach aktueller Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um
- die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten oder
- die Anforderungsprofile derjenigen, die bestellt werden können,
geht.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Am besten schließen Sie mit Ihrem Dienstherrn eine Dienstvereinbarung zum Thema Sicherheitsbeauftragter, in der alle Einzelheiten im rechtzeitig geregelt sind.
Muster: Mit dieser Vereinbarung regeln Sie alles rund um Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
zwischen
der Dienststelle …………………
vertreten durch den Vorsitzenden der Dienststellenleitung
und
dem Personalrat ……………….
vertreten durch den/die Vorsitzende/n
über die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform bei der Formulierung dieser Dienstvereinbarung gewählt. Personalrat und der Dienstherr versichern, dass sie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere Personen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt behandeln werden.
§ 1 – Bestellung und Aufgaben
Dienststellenleitung und Personalrat bestellen für alle Bereiche des Betriebes Sicherheitsbeauftragte.
Die Sicherheitsbeauftragten haben die Dienststellenleitung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere darauf zu achten, dass ordnungsgemäße Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und diese auf die vorgeschriebene Weise benutzt werden. Außerdem sollen sie die Belegschaft auf mögliche Unfallgefahren aufmerksam machen.
Die Sicherheitsbeauftragten sind im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat zu bestellen. Für dieses Amt kommen nur Beschäftigte in Betracht, die über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen. Bei der Auswahl sollen alle Abteilungen entsprechend berücksichtigt werden.
Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, die Dienststellenleitung und die Dienst-Vorgesetzten bei der Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterstützen, die Beschäftigten zu sicherheits-bewusstem Verhalten und zur Benutzung der Arbeitsschutzeinrichtungen und -ausrüstungen anzuhalten, Sicherheitsmängel unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten oder der Dienststellenleitung zu melden, Informationen über Arbeitssicherheit an die Beschäftigten weiterzuleiten und sich an Unfalluntersuchungen und Betriebsbegehungen z. B. der Berufsgenossenschaft zu beteiligen.
§ 2 – Ausschlussgrund
Beschäftigte, die zugleich Vorgesetzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind, kommen als Sicherheitsbeauftragte nicht in Betracht.
§ 3 – Amtsdauer
Die Sicherheitsbeauftragten werden für die Dauer von … Jahren ernannt. Die Bestellung kann von Seiten des Beauftragten ohne Begründung und von der Dienststellenleitung nach Absprache mit dem Personalrat jederzeit durch einfache Erklärung beendet werden.
§ 4 – Unterstützung und Belehrung
Die Sicherheitsbeauftragten können sich bei ihrer Tätigkeit durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Auf Wunsch sind ihnen die Ergebnisse von Untersuchungen und Betriebsbegehungen mitzuteilen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der auch die Sicherheitsbeauftragten zu informieren hat, führt Belehrungen über die in der Dienststelle Anwendung findenden Unfallverhütungsvorschriften durch.
- Sicherheitsbeauftragte sind unter Fortzahlung der Vergütung in erforderlichem Umfange von der Arbeit freizustellen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- Die Beschäftigten dürfen wegen der Ausübung des Ehrenamtes nicht benachteiligt werden.
§ 5 – Information
Die Belegschaft ist über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten durch Aushang am schwarzen Brett zu informieren. Die zuständige Berufsgenossenschaft erhält eine Liste der bestellten Sicherheitsbeauftragten.
§ 6 – Geltungsdauer
Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von … Monaten gekündigt werden.
Stand (22.01.2024)