Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen brauchen im Arbeitsleben besonderen Schutz. Das gilt vor allem im Falle einer Kündigung. Dazu braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts Die Frage ist nur: Ab wann?
Ohne Zustimmung gekündigt
Der Fall: Ein Hausmeister verlangte vom Arbeitgeber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er hielt sich wegen seiner Schwerbehinderung für benachteiligt, weil vor seiner Kündigung nicht die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wurde. Der Kollege hatte nach einem Schlaganfall den Chef informieren lassen, dass er halbseitig gelähmt auf der Intensivstation liege und deshalb offenkundig schwerbehindert war. Trotzdem habe der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Behörde gekündigt.
Das Urteil: Der Hausmeister geht leer aus. Eine Entschädigung gibt’s nicht. Die steht dem Hausmeister nicht zu, weil zum Zeitpunkt seiner Kündigung trotz Schlaganfall und Intensivstation die Schwerbehinderung nicht offenkundig war (BAG, Urteil vom 02.06.2022, 8 AZR 191/21).
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