Betriebsrat sachgrundlose Befristung
4 von 10 neuen Kollegen bekommen erstmal nur einen befristeten Arbeitsvertrag. Das ergibt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) vom 10.09.2019. Als Betriebsrat sollten Sie Ihre Kollegen vor allem vor Kettenbefristungen schützen, bei denen sich ein befristetes Arbeitsverhältnis an das nächste reiht. Doch was zulässig ist und was nicht, ist schwer zu entscheiden.
Der Fall: 22 Jahre war es her, dass eine Kollegin zuletzt beim gleichen Arbeitgeber ohne Sachgrund befristet beschäftigt war. Dabei ist ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, mit dem schon einmal ein solches befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, per Gesetz unwirksam (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Deshalb klagte die Kollegin auf eine Festanstellung.
Das Urteil: Ohne Erfolg. 22 Jahre sind eine lange Zeit – nach der auch ein neues Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber ohne Sachgrund befristet werden kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Schauen Sie sich als Betriebsrat im Rahmen Ihres Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen (§ 99 BetrVG) auch die Vorbeschäftigungen des neuen Kollegen in Ihrer Firma an. Dieses Recht haben Sie, wenn im Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Kollegen beschäftigt sind. War der Kollege erst vor kurzem sachgrundlos beschäftigt, sollten Sie Ihre Zustimmung zur Einstellung mit einer Befristung verweigern (§ 99 Abs. 2 BetrVG) und für eine Beschäftigung ohne Befristung plädieren. Weigert sich der Arbeitgeber muss das Arbeitsgericht entscheiden, ob der Kollege eingestellt werden darf oder nicht. So regeln Sie als Betriebsrat sachgrundlose Befristung dann korrekt.
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