„Rufbereitschaft: Wann und wie können wir die Einigungsstelle anrufen?“
Frage: Seit mehr als eineinhalb Jahren versuchen wir erfolglos eine neue Betriebsvereinbarung zum Thema Rufbereitschaft für unsere Kollegen auf die Beine zu stellen, bisher leider erfolglos. Wir haben dem Arbeitgeber unseren Vorschlag schon vor einem Jahr vorgelegt. Ende Juli kam die Geschäftsleitung mit der Mitteilung, dass sie einen Vorschlag für eine Betriebsvereinbarung ausarbeiten will. Diese ist uns als Betriebsrat auch präsentiert worden. Wir haben dann unseren Vorschlag wieder aus der Schublade gezogen, diesen überarbeitet und der Geschäftsleitung wiederum zur Verfügung gestellt. Die lehnt unseren Vorschlag ab. Können wir die Einigungsstelle anrufen und – falls ja – wie ist das Verfahren.
Antwort: Als Betriebsrat haben Sie bei der Festlegung der Zeiten einer Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht, da es sich dabei um ein Arbeitszeitmodell handelt, bei denen sich Ihre Kolleginnen und Kollegen abrufbereit halten müssen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG).
Deshalb muss Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Betriebsrat eine Einigung über den Beginn und das Ende der Rufbereitschaftsdienste erzielen. Dies erfolgt in der Praxis in Form einer Betriebsvereinbarung.
Können Sie sich als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber also nicht auf eine Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft einigen, haben Sie die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Dazu gilt es zunächst einen Betriebsratsbeschluss zu fassen, den Arbeitgeber über den Beschluss zu informieren und – falls auch hinsichtlich der Einigungsstelle keine Einigung erzielt werden kann – diese mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.
Näheres zum Thema Rufbereitschaft finden Sie hier.
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