Frage: Wir sind ein Gremium von fünf Mitgliedern. Leider gab es bei uns im Betriebsrat einige interne Unstimmigkeiten. Es gab letztendlich zwei Gruppen die gegeneinander gearbeitet haben.
Deshalb gab es auf unserer letzten Sitzung die Überlegung den Betriebsrat aufzulösen. Wir wollten uns anschließend nochmal zusammensetzen, um ggf. die Auflösung des Betriebsrats per Beschluss wirksam zu machen.
Da wir dann aber noch alle weiter zusammen die laufenden Geschäfte erledigen und die Neuwahlen organisieren müssten, haben zwei Kollegen und ich entschieden, dass wir unser Amt aufgeben. Ich war bisher die Betriebsratsvorsitzende und habe dann die Amtsniederlegung von den zwei Kollegen und mir per Mail an meinen Stellvertreter geschickt.
Daraufhin bekam ich eine Mail von ihm zurück mit folgendem Inhalt:
„Ich habe bereits mündlich mein Amt niedergelegt bei der letzten Sitzung. Deshalb interessiert es mich auch nicht mehr wer wem welche Briefe schickt“.
Ich habe dann zurück geschrieben, dass er sein Amt nicht niedergelegt hat (was ja auch aus dem Protokoll hervor geht, das er selbst geschrieben hat). Außerdem hat er bis zum Schluss an der Sitzung teilgenommen und den Termin für die nächste Sitzung mit abgestimmt. Für mich war das auch so in Ordnung, da er auf der Sitzung nur sagte, falls wir den Betriebsrat nicht auflösen würden, würde er sein Amt niederlegen. Für mich war das keine offizielle Amtsniederlegung.
Gleichzeitig habe ich mich dann in der Mail an das vermeintlich letzte ordentliche Mitglied gewandt mit der Bitte mir die drei Amtsniederlegungen zu bestätigen. Von ihr habe ich bis heute keine Antwort oder Bestätigung erhalten.
Antwort: Als Betriebsratsvorsitzende können Sie
- jederzeit
- ohne Angabe
von Ihrem Amt zurücktreten. Tun Sie dies, muss der restliche Betriebsrat aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden oder eine neue Vorsitzende wählen (§ 26 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Bis zur Neuwahl des bzw. der Betriebsratsvorsitzenden muss der stellvertretende Vorsitzende als Ihr Vertreter die laufenden Aufgaben und Amtsgeschäfte des Betriebsratsvorsitzenden übernehmen.
Es ist die Pflicht des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, so schnell wie möglich eine Betriebsratssitzung – unter Einladung des Ersatzmitglieds – einzuberufen. Die Neuwahl einer bzw. eines Betriebsratsvorsitzenden gehört dann auf die Tagesordnung dieser Sitzung.
Jedes andere Betriebsratsmitglied kann ebenfalls jederzeit und ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurücktreten. Der Rücktritt muss gegenüber dem Betriebsrat als Gremium oder dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter erfolgen. Dies geht sowohl schriftlich als auch mündlich. Für zurückgetretene Betriebsratsmitglieder rückt dann ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach.
Solange der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende seinen eigenen Rücktritt nicht beweisen kann – was bei einer mündlichen und nicht im Protokoll der Sitzung festgehaltenen Erklärung in der Regel schwierig ist – dürfte er weiterhin rechtlich im Amt und zur Erledigung der oben genannten Aufgaben zur Neuwahl einer bzw. eines Betriebsratsmitglieds verpflichtet sein.
Stand (24.03.2025)