Dieses Problem tritt jedes Mal zu Jahresbeginn aufs Neue auf: Ihre Kolleginnen und Kollegen schuften und schuften, was das Zeug hält und vergessen Urlaub zu nehmen. Der Resturlaub aus 2022 kann zwar nach dem neuen BAG-Urteil – über das wir von „Personalrat heute“ bereits in unserer letzten Ausgabe berichtet haben – nicht mehr verfallen, wenn die Dienststellenleitung darauf nicht rechtzeitig hinweist (BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20). Wann jedoch der Jahresurlaub verfällt, wenn die Dienststellenleitung diesen Hinweis nicht vergisst, zeigt die folgende Übersicht.
Übersicht: Das passiert jetzt mit dem Resturlaub aus 2022
Resturlaub 2022
Verfall am 01.01.2023 | Verfall am 31.03.2023 | Verfall am 31.03.2024 |
Der Resturlaub 2022 verfällt mit Ablauf dieses Datums, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr vereinbart ist oderdie Kollegin oder der Kollege nicht aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war. | Der Resturlaub 2022 verfällt mit Ablauf dieses Datums, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr vereinbart ist oderdie Kollegin oder der Kollege aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen an der vollständigen Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war. | Der Resturlaub 2022 verfällt mit Ablauf dieses Datums, wenn die Kollegin oder der Kollege wegen einer längeren Erkrankung daran gehindert war, seinen vollständigen Urlaub in 2022 zu nehmen. Achtung: Das gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 bzw. 24 Tage. Darüber hinausgehender Urlaub ist zum 31.12.2022 verfallen. |
Wichtiger Hinweis: Das gilt aber alles nur, wenn Ihre Dienstellenleitung ausdrücklich und am besten schriftlich oder in Textform – also zum Beispiel per E-Mail – auf den drohenden Verfall bzw. die Verjährung des Resturlaubs hingewiesen hat. Tut er das nicht, bleibt der Resturlaub über die genannten Termine hinaus bestehen und kann entweder noch in Anspruch genommen oder muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlB).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Der Übertragungszeitraum bis zum 31.03. dieses Jahres ist übrigens nicht in Stein gemeißelt. Nach manchen Tarif- oder Arbeitsverträgen ist es auch möglich, den Resturlaub 2022 auch noch bis zum 30.06. oder sogar bis zum 30.09. des laufenden Jahres zu nehmen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Außerdem kann Ihre Dienststellenleitung jederzeit individuell eine längere Übertragung des noch offenen Urlaubs vereinbaren. Es lohnt sich also immer, genau zu prüfen.
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