Frage: Acht Wochen ist der junge Kollege als Auszubildender erst in unserem Betrieb beschäftigt. Jetzt möchte unser Arbeitgeber den Berufsanfänger schon wieder loswerden – mit einer Kündigung noch in der Probezeit. Angeblich, weil der junge Kollege gleich zu Beginn seiner Ausbildung ein paar Mal krank gewesen ist. Ist bei einem Ausbildungsverhältnis überhaupt eine Probezeit zulässig und wie lang darf sie sein?
Antwort: Vier Monate. Und keinen Tag länger. So lange ist die Probezeit, die Ihr Arbeitgeber in den Ausbildungsvertrag aufnehmen darf. Länger geht’s nicht, wenn er nicht riskieren will, dass eine Probezeitkündigung unwirksam ist.
Ihr Arbeitgeber hat aber die Chance, die Probezeit zu verlängern, wenn
- der Azubi gleich zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses länger oder mehrfach krank wird und
- für diesen Fall vertraglich eine Verlängerung der Probezeit vereinbart worden ist.
Dazu sollten Sie als Betriebsrat im Rahmen Ihrer Anhörung zur Probezeit-Kündigung des Azubis aber nach dieser Klausel im Arbeitsvertrag suchen:
§ … – Probezeit
(1) Die Probezeit des Auszubildenden beträgt vier Monate.
(2) Während dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
Fehlt diese Klausel, ist die Probezeit nach vier Monaten vorbei.
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