Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Trotzdem bringt es viel Arbeit und auch jede Menge Pflichten mit sich. Vernachlässigen Sie oder ein anderes Mitglied aus Ihrem Betriebsrat eine dieser Pflichten, kann das schnell Konsequenzen haben. Eine Aufgabe, an die Sie als Betriebsrat denken müssen, steht besonders im Fokus der Arbeitgeber.
Das ist Ihre Pflicht als Betriebsrat
Die Regeln sind eindeutig: Wer sich als Betriebsratsmitglied von seinem Arbeitsplatz verabschieden möchte, um zum Beispiel im Betriebsratsbüro den Amtspflichten nachzukommen, muss sich
- beim Arbeitgeber oder
- beim Vorgesetzen
vorher ordnungsgemäß abmelden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor einiger Zeit entschieden (BAG, Beschluss vom 29.6.2011, 7 ABR 135/09).
Überraschung: Diese Pflicht gilt auch für freigestellte Betriebsratskollegen
So weit, so gut. Doch jetzt kommt die Überraschung: An die Ab- und Anmeldepflicht müssen sich auch teilweise freigestellte Betriebsratsmitglieder halten. Und dass, obwohl diese Kolleginnen und Kollegen von ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben zum Teil entbunden sind. Ein Beispiel:
Daran sollten alle bei Verlassen des Arbeitsplatzes denken
Beispiel: Ein freigestellter Betriebsratskollege verlässt das Betriebsgelände, um einer Amtstätigkeit nachzugehen.
Folge: Trotzdem kann ihn der Arbeitgeber auffordern, dass betriebliche Zeiterfassungssystem, also zum Beispiel die Stechuhr, zu bedienen. Und bei seiner Rückkehr muss sich der Kollege auch wieder einstempeln. So lässt sich feststellen,
- wie er auswärts seinen Betriebsratstätigkeiten nachgegangen ist und
- ob er seine Arbeitszeit einhält.
Das ist der Sinn der Ab- und Anmeldepflicht
Bei nicht freigestellten Betriebsratskolleginnen und -kollegen ist die Sache sowieso klar: Ohne Abmeldung verlässt niemand den Arbeitsplatz! Ihr Arbeitgeber muss die Chance haben, auf die Abwesenheit der Kollegin oder des Kollegen am Arbeitsplatz, zum Beispiel durch Einsatz einer Vertretungskraft, zu reagieren.
Woran Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen sonst noch denken sollten
Das ist aber noch alles: Ihr Arbeitgeber kann von Ihren als Betriebsrat vor Verlassen des Arbeitsplatzes weitere Informationen verlangen. Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrat müssen vor dem vorübergehenden Abschied von der Arbeit mitteilen,
- wie lange sie bzw. er seinem Arbeitsplatz voraussichtlich fernbleiben wird und
- wo sie bzw. er sich währenddessen aufhält.
Nur so lässt sich sicherstellen, dass Sie als Betriebsratsmitglied und Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Gremium im Notfall auch erreichbar sind.
Das ist die Ausnahme von der Ab- und Anmeldepflicht
Verzichten dürfen Sie als Betriebsratsmitglied auf die Ab- und Anmeldung ausnahmsweise dann, wenn es sich lediglich
- um eine Abwesenheit von wenigen Minuten handelt oder wenn
- die Arbeit spontan unterbrochen wird, zum Beispiel weil einer Ihrer Kolleginnen und Kollegen aus der Belegschaft ein dringendes, nicht aufschiebbares Gespräch mit Ihnen als Betriebsrat führen muss.
Stand (26.02.2024)