Brückentage. Kinderkommunion. Hochzeitsjubiläum. Im neuen Jahr gibt es viele Gelegenheiten, zu denen Ihre Kolleginnen und Kollegen gerne den Dienst tauschen würden. Sei es, um beim Familienfest dabei zu sein oder einfach nur um ein langes Wochenende frei zu haben. Das setzt oft eine Dienstplanänderung voraus. Viele Arbeitgeber mögen solche plötzlichen Verschiebungen in der Personalplanung gar nicht. Jetzt kommen Sie als Betriebsrat ins Spiel.
So mischen Sie als Betriebsrat richtig mit
Wegen seines Direktionsrechts kann Ihr Arbeitgeber zwar grundsätzlich die zeitliche Lage der Arbeitszeit festlegen. Zum Beispiel mit einem Dienstplan. Das Problem: Als Betriebsrat können Sie sich in fast alle Fragen der Personaleinsatzplanung und damit auch in die Dienstplangestaltung einmischen.
So weit geht Ihr Mitbestimmungsrecht
Als Betriebsrat haben Sie bei diesem Thema ein umfassendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Absatz 1 BetrVG). Das erlaubt es Ihnen als Betriebsrat unmittelbar darauf Einfluss zu nehmen,
- ob in Ihrem Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und
- wer, wann in der jeweiligen Schicht arbeiten soll.
Mit anderen Worten: Als Betriebsrat bestimmen bei der Gestaltung des Dienstplans und bei der Zuordnung Ihrer Kolleginnen und Kollegen in die einzelnen Schichten mit.
Kurzfristige Planänderung: Ohne Sie geht gar nichts
Ihr Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat greift auch bei kurzfristigen Änderungen des Dienstplans seitens des Arbeitgebers ein. Als Betriebsrat mischen Sie also selbst kräftig mit, wenn es darum geht,
- ob überhaupt,
- unter welchen Voraussetzungen und
- in welcher Weise
von einem bereits bestehenden Dienst- oder Schichtplan abgewichen werden kann.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Als Betriebsrat können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber verständigen, wie weit ihr Mitbestimmungsrecht geht. Möglich sind diese 2 Varianten:
2 Varianten: Sie haben die Wahl
Variante 1 | Als Betriebsrat müssen Sie bei jeder einzelnen Aufstellung eines Dienstplans beteiligt werden. |
Variante 2 | Sie bestimmen nur bei den Grundsätzen der Schichtplanung mit. |
Logisch, dass für Ihren Arbeitgeber die zweite Variante die deutlich bessere und deshalb vorzugswürdige ist.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Setzen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber unbedingt noch in diesem Jahr zusammen. Erklären Sie ihm, dass Sie im Interesse Ihrer Kolleginnen und Kollegen gerne eine Betriebsvereinbarung schließen würden, die es erlaubt, kurzfristigen Wünschen nach einer Dienstplanänderung durch einen Schichttausch nachzukommen.
5 Stück: Das sind Ihre Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat
Mitbestimmungsrecht Nr. 1 | Als Betriebsrat bestimmen Sie bei der Anzahl und Lage der Schichten, in welche die Belegschaft aufzuteilen ist, mit. |
Mitbestimmungsrecht Nr. 2 | Sie sitzen bei der Änderung eines Schichtsystems für den ganzen Betrieb oder bestimmte Arbeitsplätze mit am Tisch. |
Mitbestimmungsrecht Nr. 3 | Sie müssen beteiligt werden, wenn es um die Grundsätze, nach denen Ihre Kolleginnen und Kollegen einem Schichtplan zugeordnet werden sollen, geht. |
Mitbestimmungsrecht Nr. 4 | Bei der Aufstellung der einzelnen Schichtpläne reden Sie Betriebsrat ebenfalls mit. |
Mitbestimmungsrecht Nr. 5 | Geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann, führt ebenfalls kein Weg an Ihnen als Betriebsrat vorbei. |
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Regeln Sie das Verfahren rund um die Dienstplangestaltung einheitlich in einer Betriebsvereinbarung.
Stand (16.12.2024)