Neu im Betriebsrat: Das sind Ihre Rechte und Pflichten
Ihr neues Amt im Betriebsrat ist eine echte Herausforderung: Ab sofort warten auf Sie als frisch gewähltes Betriebsratsmitglied eine ganze Reihe von Rechten und Pflichten. So viele, dass es schwer ist, die Übersicht zu behalten. Was Sie als neues Betriebsratsmitglied tun dürfen und worauf Sie in den nächsten vier Jahren achten sollten – alles auf einen Blick.
Das sind Ihre Aufgaben als neues Betriebsratsmitglied
Einige der zentralen Pflichten, die Sie im Betriebsrat zu erfüllen haben, finden sich in einer einzigen Vorschrift (§ 80 Absatz 1 BetrVG). Demnach stehen ab sofort und für die nächsten vier Jahre die folgenden Aufgaben an:
- die Überwachung, dass die zugunsten Ihrer Kolleginnen und Kollegen geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarung durchgeführt werden,
- die Beantragung von Maßnahmen beim Arbeitgeber, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen,
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg,
- die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit,
- die Entgegennahme von Anregungen seitens der im Betrieb beschäftigten Kolleginnen und Kollegen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und – falls diese berechtigt erscheinen – durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken und die betreffenden Kolleginnen und Kollegen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren,
- die Eingliederung und Förderung schwerbehinderter uns sonstiger besonders schutzbedürftiger Kolleginnen und Kollegen,
- die Vorbereitung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie einer anschließenden engen Zusammenarbeit mit der JAV,
- die Förderung der Beschäftigung älterer Kolleginnen und Kollegen im Betrieb,
- die Integration ausländischer Kolleginnen und Kollegen im Betrieb, die Förderung des Verständnisses mit deutschen Kolleginnen und Kollegen sowie die Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
- die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb und
- die Verbesserung des Arbeits- und des betrieblichen Umweltschutzes.
Wichtiger Hinweis: Um alles diese Aufgaben erfüllen zu können, muss Ihr Arbeitgeber Sie als Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren (§ 80 Absatz 2 BetrVG).
Das sind aber nur ein Teil der neuen Aufgaben, die auf Sie als neu gewähltes Mitglied im Betriebsrat warten. Ebenso wichtig ist
- die Vertretung Ihrer Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber,
- eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zum Wohl Ihrer Kolleginnen und Kollegen (§ 2 Absatz 1 BetrVG),
- die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§ 30 BetrVG),
- die Teilnahme an Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber (§ 74 Absatz 1 Satz 1 BetrVG),
- die Unterbreitung von Vorschlägen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (§ 74 Absatz 1 Satz 2 BetrVG),
- die Wahrung des Betriebsfriedens (§ 74 Absatz 2 Satz 2 BetrVG),
- das Verbot, sich parteipolitisch zu betätigen (§ Absatz 2 Satz 3 BetrVG),
- die Wahrung von Verschwiegenheitspflichten, wie zum Beispiel bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 79 BetrVG), in personellen Angelegenheiten (§ 99 Absatz 1 Satz 3 BetrVG) oder im Rahmen der Hinzuziehung bei der Einsicht in die Personalakte (§ 83 Absatz 1 Satz 3 BetrVG), aber auch
- die Pflicht zur Fortbildung als Betriebsratsmitglied (BAG, 21.04.1983, 6 ABR 70/82).
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