Betriebsvereinbarung zu Betriebsversammlungen
zu Betriebsversammlungen
zwischen
der Firma …,
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn/Frau …
und dem Betriebsrat
der Firma …,
vertreten durch deren/dessen Vorsitzende(n)
Herrn/Frau …
Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform bei der Formulierung dieser Betriebsvereinbarung gewählt. Betriebsrat und Firma versichern, dass sie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere Personen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt behandeln werden.
Betriebsvereinbarung: Betriebsversammlungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Betriebs, unabhängig vom jeweiligen Status. Sie gilt auch für alle Auszubildenden, Praktikanten und Volontäre.
§ 2 Teilnehmer der Betriebsversammlung
Teilnahmeberechtigt an den Betriebsversammlungen sind
- die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Betriebs,
- der Arbeitgeber, vertreten durch die Geschäftsleitung,
- leitende Angestellte,
- im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer,
- Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften,
- Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen, soweit der Arbeitgeber Mitglied ist,
- betriebsfremde Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und
- andere Personen, soweit ihre Teilnahme sachdienlich ist, etwa wenn zu einem Thema der Betriebsversammlung ein Referat gehalten wird.
§ 3 Termine der Betriebsversammlung
Die regelmäßigen Betriebsversammlungen finden einmal im Quartal eines Kalenderjahres statt. Die Termine werden zu Beginn eines jeden Jahres zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat abgestimmt und anschließend im Intranet veröffentlicht. Diese regelmäßigen Betriebsversammlungen finden an den festgelegten Terminen ab 9.30 Uhr statt.
Besteht die betriebliche Notwendigkeit, zusätzliche Betriebsversammlungen abzuhalten, wendet sich der Betriebsrat an die Geschäftsleitung zwecks Absprache eines kurzfristigen Termins. Hierbei ist im Vorfeld zu prüfen, ob nicht bereits die Einberufung einer Teilbetriebsversammlung oder Abteilungsversammlung ausreichend und effizienter ist.
§ 4 Durchführung, Ablauf und Hausrecht der Betriebsversammlung
1. Die Betriebsversammlung findet regelmäßig in der Lagerhalle statt. Sollte eine Änderung des Orts notwendig sein, ist dies zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung vorab abzustimmen.
2. Die Geschäftsleitung stellt zur Durchführung der Versammlung ausreichend Sitzplätze sowie eine Lautsprecheranlage zur Verfügung.
3. Die Geschäftsleitung ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung gesondert einzuladen. Sie ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen.
4. Hierbei hat die Geschäftsleitung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen, einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Allerdings dürfen dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
5. Stört jemand die Versammlung nachhaltig oder sollen unzulässige Themen erörtert werden, die mit der Betriebsversammlung nichts zu tun haben, so kann der Betriebsratsvorsitzende dem Störer nicht nur das Wort entziehen, sondern ihn auch ggf. der Versammlung verweisen.
Näheres zum Thema Betriebsversammlung finden Sie hier.
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