Mitbestimmungsrecht bei Subunternehmen
Subunternehmer: Wie weit geht unser Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat?
Frage: Unser Arbeitgeber hat mit einer externen Personalberatung einen Vertrag geschlossen, damit diese Firma Leistungen im Entgeltbereich und in der Personalarbeit erbringt. Die Datenschutzvereinbarung mit dem Unternehmen wurde uns als Betriebsrat zu Kontrollzwecken zugeleitet. Nun möchten wir eine interne Gesamtbetriebsvereinbarung schließen, in der verschiedene Kontrollen geregelt werden. Insbesondere möchten wir das Recht des Auftragnehmers zur Beauftragung von Subunternehmen abändern, dass dies unserer Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Geht das?
Antwort: Der Einsatz einer Fremdfirma – also eines Subunternehmens – ist grundsätzlich keine Einstellung und löst damit auch nicht kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG aus. Anders ist die Situation, wenn der Fremd- oder Subunternehmer
- zur Aushilfe im Betrieb eingesetzt wird,
- insoweit den Anweisungen des Arbeitgebers unterworfen ist und
- zusammen mit den schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs erfüllt.
Die reine vertragliche Gestaltung mit dem Subunternehmen spielt dabei nur eine Nebenrolle. Den Ausschlag gibt, wie Ihr Arbeitgeber die Tätigkeit des Subunternehmers organisiert. Trifft die Geschäftsführung die Entscheidung über
- den Arbeitsort und
- die Arbeitszeit,
unterliegt die Beschäftigung des Subunternehmers Ihrer vorherigen Zustimmung als Betriebsrat.
Solange der Subunternehmer die wesentlichen Entscheidungen über seine Beschäftigung in Ihrem Betrieb in der Hand hat, liegt also keine Mitbestimmungspflicht vor.
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