Mit Digitalisierung aus der Krise: Wo Sie als Betriebsrat mitbestimmen dürfen
Deutschland macht sich immer lockerer: Die ersten Schritten hin zur Normalität sind gemacht. Doch für die Betriebe bringen die Lockerungen beim Infektionsschutz auch neue Pflichten, wie zum Beispiel Zugangsbeschränkungen für Kunden, mit sich. Viele Unternehmen setzen dabei auf neue digitale Lösungen und haben dabei die Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrat vergessen. Höchste Zeit, dass Sie sich in Erinnerung rufen.
Mit diesen 3 Maßnahmen erfüllen Betriebe die neuen Corona-Auflagen
Mit einer Corona-App auf dem Smartphone sollen wir alle freiwillig dazu beitragen, die Verbreitung von SARS-CoV-2 in Deutschland einzudämmen und uns wieder mehr Freiheiten zu geben. Bei den Betrieben sieht das anders aus. Hier hat jede Lockerung ihren Preis: Die meisten Firmen haben rigide Auflagen zu erfüllen, wenn der Geschäftsbetrieb trotz der Corona-Krise weiterlaufen soll. 3 Maßnahmen, um diese Auflagen zu erfüllen, stehen dabei gerade besonders im Fokus:
Maßnahme Nr. 1: Digitales Ticketing
Das ist besonders interessant für Betriebe mit hohem Publikumsverkehr, wie zum Beispiel im Einzelhandel und in der Gastronomie. Per Klick können Kunden einen Besuchstermin für privates Shopping vereinbaren oder einen Tisch reservieren.
Ihr Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat: Nur indirekt. Erst wenn mehrere Ihrer Kolleginnen und Kollegen selber von der Maßnahme betroffen sind, greifen Ihre Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihr Arbeitgeber durch nachzählen der Tickezs feststellen kann, wie viele Kunden bestimmte Kolleginnen und Kolleginnen bedient haben (§ 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG).
Maßnahme Nr. 2: Click & Collect
Hierbei handelt es sich um ein digitales Abholkonzept: Der Kunde bestellt per Mausklick – und holt die Ware dann im Betrieb zu einem vereinbarten Zeitpunkt ab.
Ihr Mitbstimmungsrecht als Betriebsrat: Ebenfalls nur indirekt. Auch hier gilt, dass die Mitbestimmung erst dann greift, wenn Ihr Arbeitgeber zum Beispiel über die Zahl der Abholtermine die Leistung Ihrer Kolleginnen und Kollegen überprüfen kann.
Maßnahme Nr. 3: Verlängerte Öffnungszeiten
Eine Beschränkung von Kundenbesuchen und Abolkonzepte erfordern in vielen Betrieben längere Öffnungszeiten.
Ihr Mitbestimmungsrecht als Betriebsrat: Vielfältig. Im Mittelpunkt steht hier vor allem Ihre Mitbestimmung bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, also vor allem bei der Dienstplangestaltung (§ 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG) und der Anordnung von Überstunden (§87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG).
Wichtiger Hinweis: Die Corona-App, mit der Gesundheitsämter feststellen können, welche Kollegin oder welcher Kollege mit einer infizierten Person Kontakt gehabt hat, funktioniert zwar auch in Ihrem Betrieb und lässt Rückschlüsse auf das Arbeitsverhalten zu. Da die Installation der App aber freiwillig und die Daten anonym bearbeitet werden, besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Muster: So erinnern Sie an Ihr Mitbestimmungsrecht
Der Betriebsrat der Firma …
An die Geschäftsleitung
Im Hause
…, den …
Unsere Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Betriebsrat sind wir darüber informiert worden, dass Sie am … ein digitales Ticket-System zur Regulierung der Besucherzahlen in unseren Verkaufsräumen anlässlich der im Rahmen der Corona-Krise behördlich angeordneten Schutzmaßnahmen eingeführt haben.
Wir sehen die Gefahr, dass mittels dieses System nicht nur Besucherzahlen begrenzt, sondern auch die Leistung unserer Kolleginnen und Kollegen im Verkauf kontrolliert werden kann.
Vor diesem Hintergrund bitten wir uns bis spätestens …, den … mitzuteilen, ob das digitale Ticketing-System auch dazu geeignet ist, dle Leistung und das Arbeitsverhalten unserer Kolleginnen und Kollegen zu überwachen und weisen bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass in diesem Fall der Einsatz des System unserer Mitbestimmung unterliegt.
Für den Fall, dass die Maßnahme unserer Mitbestimmung unterliegt, werden Sie darum gebeten, den Einsatz des Systems zu stoppen, bis wir als Betriebsrat unsere Zustimmung erteilt oder bis diese durch die Einigungsstelle ersetzt ist.
Andernfalls müssen wir im Falle einer Mitbestimmungspflicht als Betriebsrat darüber beraten, notfalls mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung den weiteren Einsatz des System gerichtlich untersagen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Betriebsratsvorsitzende
Einen kostenlosen Download mit einem Muster zur Aufforderung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Mitbestimmungspflichten finden Sie hier.
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