Umstellung auf das „Papierlose Büro“ – Wie können wir mitbestimmen?
Frage: Unser Arbeitgeber plant nach der Corona-Krise zum Teil massive Umstellungen unseres Betriebs und der Arbeitsplätze unserer Kolleginnen und Kollegen. Dazu will er unter anderem unseren Betrieb komplett papierlos fortführen. Für unsere Kolleginnen und Kollegen heißt das: Alle an PCs beschäftigten Mitarbeiter arbeiten demnächst noch konzentrierter und fast ausschließlich am Bildschirm. Wir befürchten, dass das nicht nur Auswirkungen auf die Arbeitsleistung vieler Kolleginnen und Kollegen hat, sondern auch zu dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann. Davor möchten wir als Betriebsrat unsere Kolleginnen und Kollegen natürlich so gut es geht schützen. Welche Mitbestimmungsrecht stehen und zu und wie gelingt uns das am besten?
Antwort: Zunächst einmal muss Ihr Arbeitgeber natürlich eine Menge Vorschriften beachten, wobei Sie ihm als Betriebsrat nach § 80 BetrVG auf die Finger schauen sollten. Denn nicht in allen Betrieben werden diese Regelungen zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen eingehalten. Solche Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer finden sich in
- der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, kurz: der Bildschirmarbeitsverordnung,
- dem Arbeitsschutzgesetz und der
- Arbeitsstättenverordnung.
Als Betriebsrat stehen Ihnen neben der Überwachung der Einhaltung dieser Schutzvorschriften außerdem Mitbestimmungsrechte zu. Dabei handelt es sich um
- das allgemeine Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG, wonach Sie als Betriebsrat in allen Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Ihrem Unternehmen nach den gesetzlichen Regelungen und Unfallverhütungsvorschriften für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen eintreten können,
- das Informationsrecht nach § 90 Absatz 1 BetrVG, dass Ihren Arbeitgeber verpflichtet, sich vor der Änderung von Bildschirmarbeitsplätzen rechtzeitig zu informieren. Dazu können Sie als Betriebsrat auch selber Unterlagen von Ihrem Arbeitgeber anfordern,
- das erzwingbare Mitbestimmungsrecht aus § 91 BetrVG, wonach an Ihnen als Betriebsrat bei Änderungen von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung kein Weg vorbeiführt,
- das Recht nach § 80 Absatz 1 Nr. 9 BetrVG, nach dem Sie als Betriebsrat die Maßnahmen zum Arbeitsschutz fördern sollen und
- je nach Ausgestaltung der Arbeitsplätze nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen mitbestimmen dürfen.
Meine Empfehlung lautet dabei immer: Nehmen Sie sich trotz Krise die Zeit, in aller Ruhe eine Betriebsvereinbarung zum Schutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen auszuhandeln und abzuschließen. Ohne eine solche Vereinbarung kriegen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte und den Gesundheitsschutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen kaum unter einen Hut.
Welche allgemeinen Mitbestimmungsrechte Sie als Betriebsrat bei der Digitalisierung haben finden Sie hier.
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