Frage: In unserer Firma soll ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Der Größe nach hatten wir bisher einen fünfköpfigen Betriebsrat. Doch für die Neuwahl will keiner unserer Kolleginnen und Kollegen kandidieren. Bis jetzt. Tatsächlich interessiert sich aber nur eine Kollegin für ein Amt im Betriebsrat. Reicht das, um die Betriebsratswahl durchzuführen?
Antwort: Das passt! Schon ein einziges Mitglied reicht. Ein Mini-Betriebsrat ist nämlich durchaus zulässig. So sehen es jedenfalls die Arbeitsgerichte: Der Fall: 75 Mitarbeiter beschäftigte ein Betrieb im Rheinland. Damit sollte der Betriebsrat dort eigentlich 5 Mitglieder zählen. Aber nicht wirklich viele Kolleginnen und Kollegen interessierten sich für die Betriebsratswahl. Geschweige denn für ein Amt. Besser gesagt: nur eine Kollegin. 14 weitere wollten sie auch wählen. Der Wahlvorstand ließ die einzige Kandidatin zu. Und: Sie wurde gewählt. Mit 24 Stimmen. Der Arbeitgeber hielt die Wahl für unwirksam.
Das Urteil: Ist sie aber nicht! Die Wahl ist wirksam. Zwar gibt es eine Mindestgröße für den Betriebsrat. Außerdem soll jede Wahlliste mindestens doppelt so viele Kandidaten enthalten, wie die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. So steht es jedenfalls in der Wahlordnung. Die gesetzlichen Vorschriften seien aber nur eine Art Richtschnur, meinten die Richter. Mit anderen Worten: Gibt es nicht genug Kandidaten, wird trotzdem gewählt! Der Gesetzgeber, so die Richter weiter, wolle schließlich einen Betriebsrat. Sei es auch im Mini-Format (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2014, Aktenzeichen: 6 TaBV 24/14).
(Stand:09.02.2026)

