Als Betriebsratsmitglied genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Einzige Ausnahme: Ihr gesamter Betrieb wird stillgelegt (§ 15 Abs. 5 KSchG). Die Frage ist dann nur: Was gilt als „Betrieb“? In einer Matrix-Organisation ist das kompliziert.
Keine eigenständige Abteilung
Der Fall: Eine Betriebsratskollegin aus Niedersachsen war in der Controlling- Abteilung eines Unternehmens mit Sitz in Indien beschäftigt, das als Matrix organisiert war. Kurios: Die Abteilung bestand nur aus der einen Kollegin. Ihr Chef saß in der Finanzabteilung in Indien. Als die Betriebsrätin die Kündigung erhielt, klagte sie.
Das Urteil: Mit Erfolg. Die Richter kassierten die Kündigung der Kollegin. Obwohl auch die Auflösung einer Abteilung als Betriebsstilllegung gilt, griff wegen der Matrix-Organisation der gesetzliche Kündigungsschutz. Weil die Ein-Personen- Abteilung in Deutschland nicht eigenständig, sondern in die Matrix eingebunden war, lag keine komplette Abteilungsschließung vor (LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.07.2023, 15 Sa 906/22).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Eine Matrix-Organisation ist ein inzwischen sehr beliebtes Mehrliniensystem, in dem es keine strikte hierarchische Struktur gibt, weil Ihre Kolleginnen und Kollegen konkrete Anweisungen von mehreren Führungskräften bekommen. Ist das der Fall, greift der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder auch bei der Stilllegung kompletter Abteilungen, da diese dann nicht eigenständig sind.
Stand (26.09.2023)