Betriebliche Maskenpflicht: So viele Pausen empfiehlt die DGUV
Seit dem 01.12.2020 gilt die betriebliche Maskenpflicht. Ein Ende ist noch nicht abzusehen. Als Betriebsrat sollten Sie sich jetzt beim Arbeitgeber für Maßnahmen einsetzen, um die Belastung für Ihre Kolleginnen und Kollegen zu senken – ohne das Infektionsrisiko zu erhöhen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) rät, Maskenpausen einzuführen.
Nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung
Die Crux: Die Arbeitszeit, nach der Ihre Kolleginnen und Kollegen eine Pause machen sollten, um richtig zu verschnaufen, sind reine Empfehlungen und damit nicht rechtlich bindend. Genauso wenig, wie die anderen Tipps, die die DGUV zu Maskenpausen gibt:
- Bei mittelschwerer körperlicher Arbeit rät die DGUV, den jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz nach spätestens 2 Stunden abzusetzen und 30 Minuten „Maskenpause“ zu machen.
- Leichte Tätigkeiten können dagegen bis zu 3 Stunden mit Maske ausgeübt werden, bevor eine Pause gemacht werden sollte.
- Je nach Situation kann die Maske auch während der Arbeit für kurze Zeit abgenommen werden, wenn zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Diese Zeiten können ebenfalls zur Erholung genutzt werden.
- Bei der Festlegung der Tragedauer soll der Betriebsarzt hinzugezogen werden.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: „Maskenpausen“ können nicht nur zum Wohlbefinden Ihrer Kolleginnen und Kollegen beitragen, sondern dauerhaft auch zum Gesundheitsschutz beitragen. Deshalb haben Sie als Betriebsrat hinsichtlich der Einführung solcher Unterbrechungen sogar ein Initiativrecht, das Sie nutzen und auf Ihren Arbeitgeber wegen einer verbindlichen Pausenregelung zugehen sollten.
Wichtiger Hinweis: „Maskenpausen“ sind Erholungszeiten, aber keine richtigen Arbeitspausen. Das heißt: Tätigkeiten, die auch ohne Maske ausgeübt werden können, sind weiterhin wie gewohnt möglich.
Alles zu Ihren Mitbestimmungsrechten zur seit dem 01.12.2020 gesetzlich vorgeschriebenen betrieblichen Maskenpflicht, erfahren Sie auf Seite 2 und 3 dieser Ausgabe.
Näheres zum Thema Maskenpflicht finden Sie hier.
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