Masken-Verweigerer: Wer sich so wehrt, dem droht die fristlose Kündigung
Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz gilt erst mal weiter – noch mindestens bis zum 10.09.2021. Jetzt kommen die ersten Urteile, in denen sich Masken-Verweigerer gegen ihre Kündigungen wehren. Die Arbeitsgerichte zeigen wenig Verständnis.
„Rotzlappenbefreiung“: Das fand der Arbeitgeber gar nicht lustig
Der Fall: Der Kollege wollte einfach nicht mit diesem „Rotzlappen“ im Gesicht zum Kunden. Dabei gab es in der Firma eine eindeutige Anweisung an alle Servicetechniker im Außendienst einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Weil er das nicht wollte, weigerte sich der Kollege einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Deshalb reichte der Servicetechniker unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest ein. Darin stand, dass er für ihn „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsverordnung zu tragen. Der Arbeitgeber erteilte dem Techniker daraufhin eine weitere persönliche Weisung, eine Maske zu tragen, versprach die Kosten zu übernehmen und wies das Attest mangels konkret nachvollziehbarer Angaben zurück. Doch der Kollege weigerte sich weiter zu dem Kunden zu fahren, weshalb er eine Abmahnung erhielt. Wer jetzt glaubte, dass der Servicetechniker einlenken würde, täuschte sich: Er setzte sogar noch einen drauf und erklärte in Zukunft nur noch Aufträge wahrzunehmen, bei denen er keine Maske tragen müsse. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.
Das Urteil: Die Kündigung ist wirksam. Dafür fanden die Kölner Richter gleich mehrere Gründe: Mit seiner beharrlichen Weigerung, einen Mundschutz zu tragen, habe er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. In dem Attest stand keine konkrete Diagnose, warum dem Techniker das Tragen der Maske unzumutbar war. Außerdem hatten die Richter Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom dem Servicetechniker behaupteten medizinischen Einschränkungen, da er die Maske selbst als „Rotzlappen“ bezeichnet hatte (Arbeitsgericht Köln, am 30.06.2021 verkündetes Urteil vom 17.06.2021, 12 Ca 450/21).
So viele Chancen haben Sie als Betriebsrat, um die Kündigung zu verhindern
Das Urteil ist quasi ein Leitfaden, wie Arbeitgeber bei der Kündigung von Kollegen, die sich weigern, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen, vorgehen sollten – und das noch solange die Maskenpflicht am Arbeitsplatz weiter gilt. An den meisten Stellen können Sie als Betriebsrat eingreifen, um die Kündigung vielleicht doch noch zu verhindern.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Vergessen Sie bei Kollegen, die es ablehnen, am Arbeitsplatz die vorgeschriebene Maske zu tragen, nicht, dass deren Verhalten die Gesundheit der anderen Kolleginnen und Kollegen gefährden.
Maßnahme des Arbeitgebers | Was Sie als Betriebsrat tun können | |
Maßnahme Nr. 1 | Der Arbeitgeber erteilt die Anweisung an alle Kolleginnen und Kollegen, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen. | Drängen Sie als Betriebsrat auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Damit sorgen Sie für größere Akzeptanz dieser Maßnahmen bei Ihren Kolleginnen und Kollegen. |
Maßnahme Nr. 2 | Der Arbeitgeber erneuert die Anweisung gegenüber der Kollegin oder dem Kollegen noch einmal persönlich. | Suchen Sie als Betriebsrat das Gespräch mit der Kollegin oder dem Kollegen und fragen Sie nach dem genauen Grund, warum die Maske am Arbeitsplatz auf Ablehnung stößt. |
Maßnahme Nr. 3 | Der Arbeitgeber erteilt der Kollegin oder dem Kollegen eine Abmahnung. | Prüfen Sie die Abmahnung, wenn die Kollegin oder der Kollege Ihnen diese vorlegt, insbesondere vor dem Hintergrund, ob sich aus dieser klar ergibt, wann es zu Weigerungen gekommen ist und wie die Kollegin oder der Kollege sich richtig verhalten soll. |
Maßnahme Nr. 4 | Der Arbeitgeber kündigt fristlos. | Schauen Sie sich das Anhörungsschreiben des Arbeitgebers genau an und suchen Sie sofort das Gespräch mit der Kollegin oder dem Kollegen. |
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