Kommt die Krise, kommt die Kurzarbeit! Die großen Konzerne reagieren mit diesem Mittel schnell auf wirtschaftliche Turbulenzen. Dabei ist Kurzarbeit nicht nur was für die Großen. Auch Ihr Arbeitgeber können von dieser arbeitspolitischen Maßnahme profitieren – und mit ihm auch Ihre Kolleginnen und Kollegen. Und das geht schon ab einem Mitarbeiter!
Das steckt hinter der Kurzarbeit
Durch Kurzarbeit reduziert Ihr Arbeitgeber ganz einfach die regelmäßige Arbeitszeit Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Das führt zu folgendem Ergebnis:
weniger Arbeitszeit = weniger Lohn
Mit Hilfe der Kurzarbeit lassen sich also sehr schnell die Personalkosten senken. Sogar bis auf 0 €, wenn Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit „Null“ einführt, also die Arbeitszeit komplett auf null herunterfährt.
Wichtiger Hinweis: Als Ausgleich für Verdienstausfall kann Ihr Arbeitgeber für Ihre Kolleginnen und Kollegen bei der für Ihren Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Als Betriebsrat sollten Sie sich der Einführung von Kurzarbeit nicht verschließen. Denn das hat einen großen Vorteil für die von der Kurzarbeit betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die auf diese Weise ihren Arbeitsplatz – im Gegensatz zur betriebsbedingten Kündigungen – behalten können.
Es reicht schon eine Kollegin oder ein Kollege
Das ist ein Gerücht, das sich hält: Kurzarbeit können nur große Unternehmen und zwar für den ganzen Betrieb verhängen. Falsch! Kurzarbeit kann auch Kleinbetrieben helfen, eine wirtschaftliche Krise – wie die aktuelle – zu meistern. Denn: Von der Kurzarbeit können alle oder auch nur ein Teil der in Ihrem Betrieb beschäftigten Kolleginnen und Kollegen betroffen sein.
Wichtiger Hinweis: Kurzarbeit ist sogar etwas für die ganz Kleinen: Auch wenn nur eine Kollegin oder ein Kollege – zum Beispiel in einer Ein-Personen-Abteilung – vom Arbeitsausfall betroffen ist, kann Kurzarbeit angemeldet und für Ihre Kollegin oder Ihren Kollegen Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Schnell-Check: Unter diesen Voraussetzungen gibt’s Kurzarbeitergeld
Ja | Nein | |
Ihre Firma verzeichnet – zum Beispiel durch den Rückgang von Aufträgen – einen erheblichen Arbeitsausfall. | ||
Ihr Betrieb beschäftigt mindestens einen Arbeitnehmer. | ||
Die Kurzarbeit ist nur vorübergehend, das heißt: Die Kolleginnen und Kollegen sollen anschließend weiterbeschäftigt werden. | ||
Ihr Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall angezeigt. |
Haben Sie bei allen Fragen „Ja“ angekreuzt, liegen die Voraussetzungen für den Anspruch Ihrer Kolleginnen und Kollegen auf Kurzarbeitergeld vor (§§ 95 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Weigert sich Ihr Arbeitgeber, Kurzarbeit zu beantragen, können auch Sie als Betriebsrat zum Schutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen, die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Behörde übernehmen.
3 Schritte: Was Ihr Arbeitgeber bei Kurzarbeit tun muss
Sobald Ihr Betrieb von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist, heißt es: schnell und entschlossen handeln. Mit dieser Schritt-für-Schritt-Anleitung lässt sich verhindern, dass es bei der Kurzarbeit zu Verzögerungen kommt und Ihre Kolleginnen und Kollegen nachher doch von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind.
Schritt Nr. 1 | Sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt und haben Ihre Kolleginnen und Kollegen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, heißt es: Jetzt müssen Sie als Betriebsrat eingeschaltet werden! Denn als Betriebsrat haben sie bei Einführung von Kurzarbeit mitzubestimmen (§ 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG). |
Schritt Nr. 2 | Die Kurzarbeit muss bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. |
Schritt Nr. 3 | Ihr Arbeitgeber muss bei der Behörde den Antrag auf Kurzarbeitergeld für Ihre Kolleginnen und Kollegen stellen. |
Stand (10.02.2025)