Frage: In unserem Betrieb geht’s mal wieder ums Geld. Diesmal aber um unser Gehalt als Betriebsratsmitglieder. Wir sind allesamt nur „Teilzeitarbeitnehmervertreter“, üben unser Betriebsratsamt also nur neben unserer normalen Tätigkeit aus. Gibt’s beim Gehalt dabei eine Besonderheit? Wir wollen als Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch besser behandelt werden, als unsere Kolleginnen und Kollegen im Betrieb.
Antwort: Als Betriebsratsmitglieder sind Sie nicht nur für Ihre Betriebsratstätigkeit freizustellen. Laut Gesetz gilt für Betriebsratsmitglieder bei der Vergütung das sogenannte Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Dieses besagt, dass alle Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf das Arbeitsentgelt haben, das sie erzielen würden, wenn sie gearbeitet hätten.
Das BetrVG will neben der Absicherung gegen Entgeltausfall auch die wirtschaftliche und berufliche Entwicklung der Mitglieder Ihres Betriebsrats vor Nachteilen schützen. Es soll gewährleistet sein, dass alle Mitarbeiter, die ein Betriebsratsmandat übernehmen, so gestellt werden, als wenn sie weitergearbeitet und eine normale berufliche Entwicklung eingeschlagen hätten.
Bei jedem einzelnen Ihrer Betriebsratskolleginnen und -kollegen ist also individuell zu prüfen, was sie oder er verdient hätte, wenn statt der Betriebsratstätigkeit die berufliche Tätigkeit am Arbeitsplatz weiter ausgeübt worden wäre. Bei Mitgliedern, die nur zeitweise Betriebsratsaufgaben wahrnehmen, ist es recht einfach: Dieser Personenkreis erhält sein normales Arbeitsentgelt weitergezahlt, ohne dass ein zusätzlicher Anspruch wegen der Betriebsratsaufgaben bestehen würde.
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