Kind krank zu Hause bleiben Corona
Frage: Die Grippewelle sorgt in unserem Betrieb für steigende Fehlzeiten. Jetzt hat sich eine Kollegin in der Sprechstunde an mich gewandt, die zu Hause bleiben will, um ihr grippekrankes Kind zu pflegen. Die Frage, die sich dabei stellt, ist: „Wie lange darf die Kollegin dafür der Arbeit fernbleiben. Wie ist die Rechtslage?
Antwort: Diese Frage stellt sich praktisch jedes Jahr, wenn die Grippewelle auf die Betriebe zu rollt. Die Antwort ist dabei recht einfach: Sobald Kinder oder Familienangehörige infolge einer Pandemie, wie zum Beispiel ganz aktuell auch aufgrund des neuen Corona-Virus, der Pflege bedürfen, können ihre Kollegen grundsätzlich für beschränkte Zeit der Arbeit fernbleiben, ohne dabei den Anspruch auf ihre Bezahlung zu verlieren, § 616 BGB.
Nach der Rechtsprechung sind aktuell 5 Arbeitstage hierzu erlaubt. Prüfen Sie aber als Betriebsrat auch immer, ob tarifvertraglich oder per Betriebsvereinbarung etwas Anderes geregelt worden ist. Für gesetzlich krankenversicherte Kollegen gelten außerdem Besonderheiten:
- Ist das pflegebedürftige Kind noch keine 12 Jahre alt und muss ihr Kollege aufgrund der Erkrankung des Kindes, weil keine andere verfügbare Betreuungsperson vorhanden ist, zu Hause bleiben, besteht für 10 Arbeitstage ein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, § 45 Sozialgesetzbuch V.
- Außerdem erhalten ihre Kollegen für jedes Kind maximal 10 Arbeitstage Krankengeld pro Jahr, für beide Elternteile zusammen macht das 20 Arbeitstage. Hat ihr Mitarbeiter mehrere Kinder, zahlt die Krankenkasse maximal 25 Arbeitstage pro Elternteil, insgesamt also höchstens 50 Arbeitstage das Krankengeld.
Näheres zum Thema Kündigung wegen krankem Kind finden Sie hier.
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