Kein Kurzarbeitergeld: So retten Sie Ihren Kollegen den Mini-Job
Unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden alle. Ob Vollzeit oder Teilzeit: Viele Kolleginnen und Kollegen sind noch immer in Kurzarbeit. Die gute Nachricht: Je länger die Kurzarbeit dauert, desto mehr Kurzarbeitergeld bekommen Ihre Kolleginnen und Kollegen. So werden die finanziellen Folgen der Krise zumindest abgemildert. Als Betriebsrat haben Sie es aber sicherlich schon bemerkt: Besonders hart trifft die Pandemie die Mini-Jobber in Ihrem Betrieb. Doch es gibt Mittel und Wege, auch diesen Kolleginnen und Kollegen zu helfen.
Kein Kurzarbeitergeld für Mini-Jobber
Sie sind von den Folgen der Krise am schlimmsten betroffen: die Mini-Jobber. Dabei gibt’s 450 Euro-Kräfte fast in jedem Betrieb. Dabei leiden die
- Aushilfen,
- Reinigungskräfte,
- Supermarkt-Mitarbeiter,
- Pflegekräfte oder
- Kinderbetreuer,
um nur einige zu nennen, nicht nur genauso unter den Arbeitsausfällen in den Betrieben, sondern sind auf den vergleichsweise geringen Verdienst oft genauso angewiesen, wie Voll- oder Teilzeitkräfte. Das Problem ist nur: Im Unterschied zu diesen Kolleginnen und Kollegen bekommen die Mini-Jobber in Ihrem Betrieb kein Kurzarbeitergeld.
Überbrückungshilfen können helfen
Das heißt aber nicht, dass die Kolleginnen und Kollegen mit Mini-Jobs leer ausgehen müssen. Handelt es sich um Ihren Betrieb um ein kleines- oder mittelständisches Unternehmen, kann Ihr Arbeitgeber für den August noch Liquidität in Form von Überbrückungshilfen beantragen.
Wichtiger Hinweis: Diese Überbrückungshilfe können auch Arbeitgeber von Mini-Jobbern beantragen.
Diese staatliche Unterstützung erhält Ihr Arbeitgeber, wenn aufgrund der Corona-Pandemie der Geschäftsbetrieb
- vollständig oder
- zu wesentlichen Teilen
eingestellt werden musste.
Das heißt aber nicht, dass der Betrieb derzeit komplett dicht sein muss. Diese Voraussetzung ist vielmehr bereits erfüllt, wenn der Umsatz Ihres Unternehmens in
- den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zu
- den Monaten April und Mai 2019
um 60 % geringer ausgefallen ist.
Weil die Kolleginnen und Kollegen mit Mini-Jobs kein Kurzarbeitergeld erhalten, kann noch bis Ende diesen Monats Überbrückungshilfe für Personalkosten beantragt werden. Die Personalaufwendungen werden mit einem Pauschalbetrag von 10 % der Fixkosten gefördert.
Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt also von den förderfähigen betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des Umsatzrückgangs Ihres Betriebs ab.
Wichtiger Hinweis: Der Antrag auf Überbrückungshilfe kann noch bis zum 31.08.2020 gestellt werden. Dann ist Schluss. Die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 30.11.2020.
Diese Förderungen können ebenfalls beantragt werden
Das ist aber noch nicht alles. Die Finanzierung der Personalkosten für die Kolleginnen und Kollegen mit Mini-Jobs kann auch über das Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung sichergestellt werden. Dazu stehen
- Soforthilfen oder
- Kredite
für Arbeitgeber bereit.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Bevor Sie sich als Betriebsrat mit betriebsbedingten Kündigungen von Kolleginnen und Kollegen mit einem Mini-Job zu beschäftigen haben, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber zusammensetzen und unter Einbeziehung dieser finanziellen Hilfsmaßnahmen über eine Arbeitsplatzsicherung auch für die Geringverdiener an der untersten Grenze verhandeln.
Eine kostenlose Betriebsvereinbarung für Kurzarbeit finden Sie hier.
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