Karneval in der Krise: Wenn der Chef den freien Rosenmontag streicht
Wer hätte gedacht, das so etwas einmal passieren könnte: Köln sagt den Karneval ab. Und nicht nur das: Die Stadt am Rhein streicht sogar die freien Tage für alle karnevalistischen Arbeitnehmer. Damit müssen alle städtischen Angestellten an Weiberfastnacht, dem Rosenmontag und an Veilchendienstag zur Arbeit kommen. Alles wegen der Pandemie. Für die Kölner ist das harter Tobak. Doch wie ist das eigentlich, wenn Ihr Chef Ihren Kolleginnen und Kollegen dieses Jahr zu Karneval oder an anderen Brauchtumstagen zur Arbeit ruft. Die Rechtslage.
Ab dem 3. Mal hat der Chef keine Wahl mehr
Gibt es in Ihrem Betrieb keine Betriebsvereinbarung, die regelt, an welchen Karnevals- oder anderen Brauchtumstagen Ihre Kolleginnen und Kollegen der Arbeit fernbleiben und stattdessen feiern dürfen, gilt ein alter Kölner Spruch: Ab dem 3. Mal ist alles Tradition. Das gilt auch im Arbeitsrecht, nur, dass es im Juristendeutsch nicht „Tradition“ sondern „betriebliche Übung“ heißt. Mit anderen Worten: Etwas, was der Arbeitgeber Ihren Kolleginnen und Kollegen bereits zum 3. Mal – oder natürlich länger – gewährt, wird zum rechtlichen Anspruch. Das gilt nicht nur für die freien Tage an Karneval oder anderen Brauchtumstagen, sondern auch
- beim Weihnachtsgeld,
- beim Urlaubsgeld oder
- beim arbeitsfreien Heiligabend oder Silvestertag.
Ab dem 3. Mal haben Ihre Kolleginnen und Kollegen einen vor dem Arbeitsgericht durchsetzbaren Anspruch auf den mehrfach vom Arbeitgeber gewährten Vorteil, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich einen erklärt hat, dass die Maßnahme freiwillig erfolgt.
Die bessere Lösung: Eine Betriebsvereinbarung
Noch besser ist natürlich eine Betriebsvereinbarung, die regelt, wer an welchen Karnevals- oder Brauchtumstagen feiern darf, statt zur Arbeit zu kommen. Denn: Nicht alle Betriebe können an Karnevals- oder Volksfesttagen wirklich allen Kolleginnen und Kollegen frei geben. Mindestens eine Notbesetzung muss dann eingerichtet werden. Damit es dabei gerecht zugeht, empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung, die Sie als Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig aushandeln sollten.
Karneval fällt aus: Hier hilft eine Notfall-Betriebsvereinbarung
In vielen Betrieben besteht bereits entweder eine betriebliche Übung oder eine Betriebsvereinbarung, aus der sich der Freizeitanspruch Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu Karneval oder anderen Brauchtumsfesten ergibt. Die kann der Arbeitgeber dann nicht mehr so einfach außer Kraft setzen – auch nicht in der Corona-Pandemie.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: In diesen Tagen ist aber nichts, wie es sonst ist. Das heißt: Es kann und darf wegen der Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus nicht ausgelassen gefeiert werden. Vielen Kolleginnen und Kollegen ist wohl auch gerade die Lust aufs Feiern verloren gegangen. Um einen weiteren Anstieg der Inzidenzfälle zu vermeiden, ist sowieso alles abgesagt. Die Lösung: Schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Notfall-Betriebsvereinbarung, die Ihren Kolleginnen und Kollegen freie Ersatztage gewährt.
Muster: So vereinbaren Sie Ersatzfeiertage
zwischen
der Firma …………………
vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung
und
dem Betriebsrat ……………….
vertreten durch den/die Vorsitzende/n
über die Arbeitspflicht zu Karneval und Ersatzfeiertage
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform bei der Formulierung dieser Betriebsvereinbarung gewählt. Betriebsrat und Firma versichern, dass sie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere Personen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt behandeln werden.
Diese Betriebsvereinbarung setzt die Betriebsvereinbarung vom … über die Freistellung an Weiberfastnacht, Rosenmontag und Veilchendienstag für das Jahr 2021 außer Kraft.
Für alle Arbeitnehmer des Betriebs besteht damit entgegen der üblichen Gepflogenheiten Arbeitspflicht.
Als Ausgleich für den Freizeitanspruch an den benannten Tagen gewährt der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, drei zusätzliche Sonderurlaubstage.
Diese Betriebsvereinbarung ist befristet bis zum 30.09.2021. Danach tritt automatisch die Betriebsvereinbarung vom … über die Freistellung an Weiberfastnacht, Rosenmontag und Veilchendienstag wieder in Kraft
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