Kantine und Elternurlaub: Was die neuen Lockdown-Beschlüsse für Sie als Betriebsrat bedeuten
Aus dem Lockdown „light“ im Dezember ist im Januar ein Lockdown „mittelscharf“ geworden. Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Ministerpräsidenten die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie noch einmal verschärft. Neue Kontakt- und Reisebeschränkungen – letztere zumindest in Gebieten mit einem Inzidenzwert von über als 200 – sind in Kraft. Doch dazu gibt’s nun auch neue Restriktionen für Betriebe. Was für Ihren Betrieb und Ihre Kolleginnen und Kollegen jetzt gilt und wie Sie als Betriebsrat darauf Einfluss nehmen können und sollen.
Maßnahme Nr. 1: Kantinen müssen geschlossen werden
Auf Platz 1 beim beliebtesten Kantinenessen steht: Das Wiener Schnitzel mit Kartoffelsalat. Gleich gefolgt von der Currywurst mit Pommes. Doch von ihrem Lieblingsessen müssen sich Ihre Kolleginnen und Kollegen zumindest am Arbeitsplatz vorläufig verabschieden: Denn die Kantinen werden geschlossen.
So steht es nach dem Beschluss der Ministerkonferenz vom 06.01.2021 inzwischen in den Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer: Wo immer er die Arbeitsabläufe zulassen, werden die Betriebskantinen geschlossen. Auf diese Weise sollen Ansteckungen beim Mittagessen vermieden werden.
Hunger leiden müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz aber trotzdem nicht. Erlaubt bleibt nämlich die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Allein der Verzehr vor Ort ist untersagt.
Wo ohne Sie als Betriebsrat nichts läuft
Das bringt Sie als Betriebsrat ins Spiel: Denn rund um die Kantine und das Kantinenessen haben Sie als Betriebsrat – je nachdem, wie sich der Arbeitgeber entscheidet – diverse Mitbestimmungsrechte, die jetzt ausgeübt werden müssen. Denn die Kantine ist nichts anderes als eine „betriebliche Sozialeinrichtung“, bei deren
- Form,
- Ausgestaltung und
- Verwaltung
Sie als Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zwingend beteiligt werden müssen. Wo Ihr Mitbestimmungsrecht genau greift, finden Sie mit dem folgenden Schnell-Check ganz leicht heraus:
Schnell-Check: Hier haben Sie ein zwingendes Mitbestimmungsrecht
Ja | Nein | |
Soll die Kantine in Ihrem Betrieb von einem neuen Betreiber übernommen werden? | ||
Plant Ihr Arbeitgeber, Automaten für Getränken und Speise aufzustellen? | ||
Ändern sich die Öffnungszeiten der Kantine? | ||
Geht es um die Preisgestaltung, also darum, was das Essen in der Kantine Ihres Betriebs kostet? | ||
Stellt sich die Frage nach dem Essensangebot, also danach, was in der Kantine auf den Tisch kommt? |
Können Sie als Betriebsrat auch nur eine dieser Fragen mit „Ja“ beantworten, muss Ihr Arbeitgeber Sie nicht nur beteiligen – als Betriebsrat steht Ihnen sogar ein Initiativrecht zu.
Das heißt: Als Betriebsrat können Sie sogar selber voranpreschen und mitentscheiden, wie oft Fleisch, Salat oder Kohlenhydrate auf den Tisch kommen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Nach den Corona-Verordnungen der Bundesländer muss die Kantine in Ihrem Betrieb nicht komplett geschlossen werden. Die Mitnahme von Speisen und Getränken bleibt weiterhin gestattet. Setzen Sie sich also schnellstmöglich mit Ihrem Arbeitgeber und dem Kantinenbetreiber an einen Tisch. Denn beim Angebot von mitnahmefähigen Mahlzeiten und Drinks haben Sie als Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Das sollten Sie jetzt nutzen, um sicherzustellen, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen auch nach diesen politischen Beschlüssen in Ihrem Betrieb etwas Warmes oder Kaltes in den Bauch kriegen. Am besten schließen Sie dazu eine befristete Betriebsvereinbarung.
Wichtiger Hinweis: Kein Mitbestimmungsrecht haben Sie als Betriebsrat hingegen, wenn sich Ihr Arbeitgeber entscheidet, die Kantine komplett zu schließen.
Maßnahme Nr. 2: Der Elternurlaub wird verdoppelt
Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 06.01.2021 bleiben aber nicht nur viele Betriebskantinen vorübergehend geschlossen, sondern auch die Kitas und Schulen. Für Ihre Kolleginnen und Kollegen mit schulpflichtigen Kindern bedeutet das eine erhebliche Belastung, denn schließlich muss die Betreuung des Nachwuchses sichergestellt werden.
Das heißt oft: Ein Elternteil muss zu Hause bleiben und sich kümmern, statt zu arbeiten. In dieser Zeit ist Ihr Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Stattdessen gibt es die Möglichkeit des bezahlten Sonderurlaubs, der es Eltern erlaubt, wegen der Kinder zu Hause zu bleiben und eine finanzielle Entschädigung zu bekommen. Die zahlt der Arbeitgeber aus und lässt sich die Leistung dann aus der Staatskasse erstatten.
Die gute Nachricht: Dieser bezahlte Elternurlaub wird nunmehr auf weitere 10 Tage pro Jahr und Elternzeit – bei Alleinerziehenden um weitere 20 Tage – verdoppelt.
Der Anspruch auf den doppelten bezahlten Sonderurlaub, bei dem die Eltern bis zu 67 % Ihres Lohns – maximal jedoch 2.016 Euro – weiterbezahlt bekommen, besteht, wenn
- die Betreuungseinrichtung geschlossen,
- das Kind nicht älter als 12 Jahre ist und
- keine andere Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Informieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen jetzt sofort über den verdoppelten bezahlten Elternurlaub und kontrollieren Sie, ob Ihr Arbeitgeber diesen Sonderurlaub auch gewährt. Das Recht dazu haben Sie nach § 80 BetrVG.
Einen kostenlosen Download einer Betriebsvereinbarung zu Kurzarbeit finden Sie hier.
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