Endlich Sommer. Darauf haben nach dem Corona-Lockdown alle gewartet: Die Sonne scheint und die Temperaturen steigen. Bei den meisten steigt da die Laune. Doch es gibt auch viele, für die der Sommer zur Qual wird, weil es am Arbeitsplatz einfach zu warm wird. Jetzt kommen Sie als Betriebsrat zum Einsatz: überprüfen Sie, ob der Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb bei Hitze auch wirklich eingehalten wird. Denn Schutzmaßnahmen greifen bereits ab einer Temperatur, bei der die meisten sich freuen, dass es endlich warm ist.
Schon ab 26 °Celsius wird’s ernst
Grundsätzlich darf die Lufttemperatur in Arbeitsräumen – auch wenn gerade keine Pandemie herrscht – nicht über 26 °Celsius liegen. Das schreibt die für alle Arbeitsplätze im Innenraum geltende Arbeitsstättenregelung A3.5 vor. Steigen die Temperaturen in Ihrem Betrieb über diese kritische Marke, sind der Arbeitgeber, aber auch Sie als Betriebsrat in der Pflicht.
Wichtiger Hinweis: Zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat gehört es auch, darüber zu wachen, dass die zum Schutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen geltenden gesetzlichen Vorschriften wirklich eingehalten werden (§ 80 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG). Dazu gehört auch die Arbeitsstättenregelung A3.5.
Vor allem der Arbeitgeber sollte aber jetzt im Sommer öfter auf das Thermometer schauen. Denn ihn treffen besondere Schutzpflichten, wenn das Quecksilber über 26 °Celsius steigt.
2.000 € Bußgeld: So viel kostet es Ihren Arbeitgeber, wenn es zu warm ist
Ein Verstoß gegen die Arbeitsstättenregelung A3.5 ist nämlich alles andere als ein Kavaliersdelikt. Sobald die Raumtemperatur am Arbeitsplatz zu hoch und damit gesundheitlich nicht mehr zuträglich ist, droht nach § 3a i. V. m. Anhang 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ein Bußgeld von 2.000 €.
Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, schon ab 26 °Celsius Raumtemperatur Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen bei Hitze nicht gefährdet wird. Mit Hilfe des folgenden Schnell-Checks können Sie als Betriebsrat bei einem Rundgang im Betrieb auf die Schnelle überprüfen, ob in Ihrem Betrieb die notwendigen Maßnahmen gegen zu hohe Raumtemperaturen ergriffen werden (siehe Schnell-Check rechts). Je häufiger Sie als Betriebsrat bei Ihrem Rundgang durch den Betrieb in diesem Schnell-Check „Ja“ angekreuzt haben, desto besser ist der Schutz Ihrer Kollegen vor zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz.
Wichtiger Hinweis: Welche dieser Maßnahmen zum Schutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen am Ende zwingend ergriffen werden müssen, ist im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung festzustellen (§ 3 ArbStättV).
Sommerhitze: Diese Personen müssen besonders geschützt werden
Wird’s im Sommer heiß, setzt das manchen Kolleginnen und Kollegen besonders zu. Deshalb müssen
- schwangere,
- stillende,
- ältere und gesundheitlich gefährdete, wie zum Beispiel chronisch Kranke,
- behinderte und
- unter medikamentöser Behandlung stehende
Kolleginnen und Kollegen besonders gegen Hitze geschützt werden. In diesen Fällen empfiehlt es sich, die unten genannten Schutzmaßnahmen schon bei niedrigeren Temperaturen zu ergreifen.
Wichtiger Hinweis: Einen Anspruch auf eine Klimaanlage haben Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht – weder im Betrieb, noch im Dienstwagen.
Diese Maßnahmen schützen Ihre Kollegen bei mehr als 26 °Celsius
Schutzmaßnahme
- An den Fenstern sind Rollos oder Jalousien installiert, mit denen sich der Sonnenschutz effektiv steuern lässt.
- Mit Hilfe von Lüftungseinrichtungen lässt sich die Temperatur im Raum senken, z. B. indem abends und nachts kältere Luft von außen in die Büro- bzw. Betriebsräume gelangen kann.
- Elektrische Geräte werden abgeschaltet, wenn Sie nicht im Einsatz sind, um innere Wärmequellen zu reduzieren.
- In den Morgenstunden wird für ausreichend Lüftung gesorgt.
- Die Arbeits- und Pausenzeiten werden an die Witterungsverhältnisse angepasst, in dem z. B. körperlich schwere Aufgaben hauptsächlich in den Morgenstunden erledigt werden oder die Mittagspause verlängert wird. Bei Bedarf wird dann die Arbeit früher begonnen oder abends länger gearbeitet.
- Wo nicht aus hygienischen Gründen vorgeschrieben, werden bei sommerlichen Temperaturen die Bekleidungsvorschriften gelockert.
- Es stehen in ausreichendem Maße geeignete Getränke, wie z. B. Mineralwasser oder Fruchtsäfte kostenlos zur Verfügung.
Stand (06.07.2020)