Home-Office: Mitnahme eines Bürostuhls ist kein Kündigungsgrund
Bei den Arbeitsgerichten häufen sich die Fälle von Covid-Kündigungen. Oft sind es Kleinigkeiten, wegen der Arbeitgeber in der Pandemie aber hart durchgreifen. Das zeigt ein Fall aus Köln, in dem es um einen Bürostuhl ging.
Weil der Arbeitgeber keinen Stuhl stellte
Der Fall: Eine beim Erzbistum Köln beschäftigte Arbeitnehmerin hatte die Sitzgelegenheit aus ihrem Büro mit nach Hause genommen, weil der Arbeitgeber zwar wegen der Pandemie die Arbeit aus dem Home-Office angeordnet, aber nicht rechtzeitig die nötige Ausrüstung zur Verfügung gestellt hatte. Deshalb packte die Kölnerin einfach ihren Bürostuhl für die Beschäftigung in ihren eigenen vier Wänden mit. Der Arbeitgeber nahm dies als Anlass für eine außerordentliche Kündigung.
Das Urteil: Die Kündigung ist unwirksam. Die Richter aus der Domstadt hielten die nicht abgesprochene Mitnahme des Stuhls aus dem Büro zwar für eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel rechtfertigt. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Weil der Arbeitgeber trotz Anordnung der Tätigkeit aus dem Home-Office aber nicht schnell genug eine Sitzgelegenheit für die Tätigkeit von daheim zur Verfügung stellen konnte, reichte der Vorwurf, den Stuhl ohne Absprache mitgenommen zu haben, nicht (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.01.2022, 16 Ca 4198/21).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Solche Kündigungen können Sie als Betriebsrat vermeiden, wenn Sie für Kolleginnen und Kollegen, die von zu Hause aus beschäftigt werden sollen, mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, welche Ausstattung in solchen Fällen für den Arbeitsplatz im Home-Office bereitgestellt werden müssen.
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