Vorbei. Zum Jahresende verjähren die Resturlaubsansprüche vieler Kolleginnen und Kollegen aus dem Vorjahr. Das heißt: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber diesen Urlaub auch nicht mehr auszahlen. Es sei denn, der Mindesturlaub ist noch nicht aufgebraucht.
Abgeltung: Dazu muss noch Mindesturlaub bestehen
Der Fall: 23 Tage Urlaub hatte ein Beamter im Jahr 2020 genommen. Bei seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wollte er seinen Resturlaub noch ausbezahlt haben.
Das Urteil: Kein Geld für Urlaub. Der Beamte muss auf die Auszahlung seines Resturlaubs verzichten. Ein Abgeltungsanspruch von Urlaubstagen besteht nur für den Mindesturlaub von 20 Tagen. In dem entsprechenden Jahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub – wie hier 23 Tage – ist auf den Mindesturlaub anzurechnen. Es kommt nämlich nur da-rauf an, ob und wieviel Urlaub der Beschäftigte bereits genommen hat. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um neuen oder um alten Urlaub handelt. Weil der Kollege bereits 23 Tage im Jahr 2020 genommen hatte, schied eine finanzielle Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche aus (VG Koblenz, Urteil vom 09.05.2023, 5 K 1088/22).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Da es sich um einen Beamten handelte, war in diesem Fall das Verwaltungsgericht zuständig. Weil es sich um den unionsrechtlichen Urlaub von Tagen handelt, der auch jeder Kollegin und jedem Kollegen in der freien Wirtschaft zusteht, könnte auch bald das erste Arbeitsgericht die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die über den verbrauchten Mindesturlaub hinausgehen, ablehnen.
Stand (06.06.2023)