Grundsätzlich ist die Schwerbehindertenvertretung nicht direkt Adressatin datenschutzrechtlicher Sanktionen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die Verantwortung liegt primär beim Arbeitgeber, der als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fungiert. Allerdings gibt es Ausnahmen, die für die SBV relevant sein können. So könnte die SBV in Fällen eines sog. Mitarbeitendenexzesses durch die Interessenvertretung selbst haftbar gemacht werden. Das setzt jedoch ein schwerwiegendes Fehlverhalten der SBV voraus, etwa die unbefugte Weitergabe sensibler Daten.
Hohe Anforderungen bei datenschutzrechtlichen Verstößen der SBV
Die Anforderungen an die SBV bei datenschutzrechtlichen Verstößen sind hoch. In der Praxis ist es äußerst schwierig, die SBV für einen Datenschutzverstoß haftbar zu machen. Dennoch sollten Sie sich als SBV der potenziellen Risiken bewusst sein. Verstöße gegen den Datenschutz können, neben den datenschutzrechtlichen Sanktionen für den Arbeitgeber, auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – besonders wenn der Vorfall in irgendeiner Weise das Vertrauen der Beschäftigten beschädigt.
Arbeitsrechtliche Folgen: Auch die SBV kann betroffen sein
Neben strafrechtlichen Risiken drohen bei unsachgemäßem Umgang mit Daten auch arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Kündigung. Bereits die Weiterleitung dienstlicher E-Mails mit vertraulichen Inhalten an ein privates E-Mail Konto kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Daten tatsächlich missbraucht wurden, sondern bereits die potenzielle Gefährdung des Datenschutzes reicht hierzu aus
Wichtig: Für die SBV ist es von größter Bedeutung, dass private Geräte und private E-Mail-Konten möglichst niemals für dienstliche Tätigkeiten genutzt werden.
Geheimhaltungspflichten der SBV: Strenge Regeln
Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Aspekten hat die SBV klare und strikte Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten. Nach § 179 Abs. 7 SGB IX sind Sie verpflichtet, alle Informationen, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten von schwerbehinderten Menschen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Wichtig: Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht nur während Ihrer Amtszeit, sondern auch über das Ende Ihrer Amtszeit hinaus. In bestimmten Fällen gibt es jedoch Ausnahmen: So darf die SBV Informationen offenlegen, wenn die betroffene Person ihr ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht.
(Stand: 25.02.2026)

