Gehaltslisten: So dürfen Sie als Betriebsrat jetzt noch Einsicht nehmen
Vertrauen ist gut, Kontrolle besser: Als Betriebsrat sollten Sie Ihrem Arbeitgeber gelegentlich auf die Finger schauen. Denn nicht in allen Betrieben läuft alles rund. Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis: Die Einsichtnahme in die Gehaltslisten durch Sie als Betriebsrat. Jetzt hat das BAG entschieden, wie weit Sie dabei gehen dürfen.
Einsichtsrecht: Entweder so, oder so – aber nie zur Aufbewahrung
Der Fall: Die Kolleginnen und Kollegen des Betriebsrats eines bayerischen Unternehmens hatten vom Arbeitgeber verlangt, die Listen der Bruttolöhne und -gehälter einsehen zu können. Und zwar gleich in zweierlei Form: elektronisch und – dauerhaft – auf Papier. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Listen außer in elektronischer auch noch in Papierform zur Verfügung zu stellen.
Das Urteil: Zu Recht. Nachdem sich schon das Landesarbeitsgericht (LAG) München auf die Seite des Arbeitgebers gestellt hatte, verweigerte jetzt auch das höchste deutsche Arbeitsgericht zusätzlich zur Einsicht in die Lohn-und Gehaltslisten in elektronischer Form eine dauerhafte Herausgabe der Lohn- und Gehaltslisten auf Papier.
Die Begründung: Laut § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG dürfen Sie als Betriebsrat in die Lohn- und Gehaltslisten „Einblick nehmen“. Und auch im Entgelttransparenzgesetz ist nur die Rede davon, dass Sie als Betriebsrat das Recht haben, die Listen „einzusehen“. Von einer Herausgabe in Papierform ist also keine Rede (BAG, Beschluss vom 23.02.2021, 1 ABR 7/20).
Das sind Ihre Rechte als Betriebsrat
Frauen und Männer sollen gleich verdienen. Das ist das Ziel des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG). Zu diesem Zweck haben Ihre Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft (§ 15 Abs. 1 EntgTranspG). In Betrieben mit Betriebsrat, müssen sich Ihre Kolleginnen und Kollegen zunächst mit ihrem Auskunftswunsch an Sie als Betriebsrat wenden (§ 15 Abs. 2 EntgTranspG). Dann haben Sie die Wahl, ob Sie
- vom Arbeitgeber verlangen, dass er die Auskunft erteilt oder
- direkt selbst den Informationsanspruch Ihrer Kolleginnen und Kollegen erfüllen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Möchten Sie als Betriebsrat in diesem Punkt Ärger mit dem Arbeitgeber vermeiden wollen, sollten Sie Einsicht in die Brutto-Lohn- und Gehaltslisten – zum Beispiel im Personalbüro – beantragen. Das hält Sie aber nicht davon ab, sich beim Einsehen der Dokumente schriftliche Notizen zu machen.
Muster: Mit diesem Schreiben machen Sie Ihr Einsichtsrecht geltend
Sehr geehrte(r) Frau/Herr …,
der Betriebsrat hat in unserer Sitzung vom … beschlossen, am … um … Uhr die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitnehmer unseres Betriebs einzusehen.
Dies geschieht zum Zwecke der Erfüllung unserer gesetzlichen Pflicht aus § 15 Abs. 2 EntgTranspG).
Wir um Bestätigung des o. g. Termins
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Betriebsratsvorsitzender
Wichtiger Hinweis: Ein Recht auf Einsicht in die Nettolohn- und Gehaltslisten haben Sie als Betriebsrat aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.
Näheres zum Thema Entgelttransparenz gleicher Lohn für Frauen finden Sie hier.
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