Das größte Geheimnis unter Kollegen: das Gehalt! Und doch will jeder wissen, was der andere verdient. Da ticken auch viele Betriebsrat nicht anders. Der kleine Unterschied: Als Arbeitnehmervertreter dürfen Sie ihre Nase zumindest in die Lohn- und Gehaltslisten stecken. Doch dabei gibt es Grenzen. Und die sollten Sie als Betriebsrat unbedingt einhalten, damit Ihnen niemand Neugierde vorwerfen kann.
Klares Auskunftsrecht
Ihr Einsichtsrecht als Betriebsrat in die Lohn- und Gehaltslisten ist klar festgelegt. Zunächst haben Sie ein sehr weit gehendes Auskunftsrecht. Trotzdem muss Ihr Arbeitgeber nicht jeden Wunsch, den Sie als Betriebsrats zu diesem Thema haben, erfüllen. Auf die Einhaltung folgender Spielregeln – speziell bei Lohn- und Gehaltslisten – sollten Sie als Betriebsrat daher auch im eigenen Interesse achten:
3 Spielregeln für die Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten
| Spielregel Nr. 1 | Mitnehmen ist nicht!Ihr Einsichtsrecht als Betriebsrats beinhaltet lediglich, dass Ihr Arbeitgeber die Listen vorlegen muss. Als Betriebsrat haben Sie keinen Anspruch auf eine – auch nur zeitweise – Überlassung der Listen. |
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Sie haben aber das Recht, sich Notizen zu machen (BAG, Beschluss vom 15.06.1976, Aktenzeichen: 1 ABR 116/74; in: AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG 1972).
| Spielregel Nr. 2 | Kopieren verboten!Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen als Betriebsrat Fotokopien der Lohn- und Gehaltslisten zur Verfügung zu stellen. Sie selbst dürfen sich aber keine Kopien von diesen Unterlagen machen. Damit würde nämlich das schwächere „Einsichtsrecht“ umgangen, was aber ausdrücklich gesetzlich nicht gewollt ist (BAG, Beschluss vom 15.06.1976, Aktenzeichen: 1 ABR 116/74; in: AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG 1972). Gleiches wird auch für Handyfotos gelten, an die zum Zeitpunkt des Urteils noch niemand gedacht hat. |
| Spielregel Nr. 3 | Abschreiben geht auch nicht!Als Betriebsrat ist es Ihnen untersagt, die Lohn- und Gehaltslisten insgesamt abzuschreiben. Darin läge nämlich ein „Zur-Verfügung-Stellen“ – was aber durch § 80 Absatz 2 BetrVG nicht gedeckt ist (BAG, Beschluss vom 03.12.1981, Aktenzeichen: 6 ABR 8/80; in: AP Nr. 17 zu § 80 BetrVG 1972). Doch auch hier gilt: Notizen dürfen Sie sich machen. |
Kontrolle: Das geht gar nicht
Für Ihren Arbeitgeber ist es aber schwer, darauf zu achten, ob Sie als Betriebsrat sich bei der Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten auch an alle Spielregeln halten. Allerdings: Der Grundsatz „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ gilt zugunsten Ihres Arbeitgebers hier nicht. Denn:
Bei der Einsichtnahme dürfen keine Personen anwesend sein, die Sie Betriebsrat überwachen. Personen, die auch sonst regelmäßig in dem Raum arbeiten, in dem die Einsichtnahme erfolgt, dürfen zwar dort weiterarbeiten. Die Anwesenheit darf aber nicht zu einer Überwachung des Betriebsrats genutzt werden.
Stand (04.11.2024)

