Eine Studie des IAB zeigt es: Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen werden im Schnitt schlechter bezahlt als nichtbehinderte Kollegen. Doch da der Verdienst normalerweise nur dem Arbeitgeber oder Dienstherr und den Kollegen bekannt ist, fällt das selten auf. Doch Sie haben die Möglichkeit, diesen Umstand zu prüfen. Als Schwerbehindertenvertretung dürfen Sie in die Lohn- und Gehaltslisten schauen und überprüfen, ob die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen bei der Bezahlung benachteiligt werden.
Einsichtsnahmerechte auch für die Schwerbehindertenvertretung
Betriebsrat (nach § 80 Abs. 2 BetrVG) und Personalrat haben das Recht, auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Demzufolge können Einsichtsrechte für den Betriebsrat und Personalrat auch in Bruttolohn- und Gehaltslisten bestehen. Die Informationspflicht besteht also insoweit, wie die Arbeitnehmervertreter diese Informationen zur Erfüllung einer Ihrer übertragenen Aufgaben benötigt.
Auch wenn eine mit § 80 Abs. 2 BetrVG vergleichbare Regelung für die Schwerbehindertenvertretung fehlt, gilt für Sie nichts Anderes. Auch der Schwerbehindertenvertretung können ebenfalls Einsichtsnahmerechte in Bruttolohn- und Gehaltslisten zustehen (§178 SGB IX), auch um die Beachtung der diskriminierungsfreien Entgeltzahlung (§ 206 SGB IX) zu überprüfen.
Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 IX auch das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Um einen Vergleich zu nichtbehinderten Bewerbern haben zu können, muss sich dieses Recht zwangsläufig auf sämtliche Bewerbungsunterlagen und -gespräche erstrecken.
Wichtig: Es gibt allerdings kein generelles Informationsrecht, um „auf dem Laufenden“ zu bleiben. Ihr Informationsverlangen muss stets ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Aufgabe zugrunde liegen.
Was ist mit dem Datenschutz?
In diesem Zusammenhang kann sich der Arbeitgeber oder Dienstherr auch nicht auf den Datenschutz der davon betroffenen Arbeitnehmer berufen. Bei dem Einblick in die Bruttogehaltslisten handelt es sich nämlich um eine rechtlich zulässige Form der Datennutzung. Die Interessenvertreter der Beschäftigten nehmen dabei die sich schon aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten wahr. Solange sich der Betriebsrat in dem Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bewegt, handelt es sich bei ihm nicht um einen unbeteiligten „Dritten“. Dementsprechend ist die vorherige Einwilligung der Arbeitnehmer auch nicht erforderlich.
3 Spielregeln für die Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten
Trotzdem und gerade deswegen müssen Sie auf den Datenschutz darauf achten. Niemand außer Ihnen darf die die Lohn- und Gehaltslisten einsehen. Deshalb müsse Sie sich an die folgenden 3 Regeln bei der tatsächlichen Einsichtnahme halten:
Spielregel Nr. 1 Mitnehmen ist nicht!
Ihr Einsichtsrecht beinhaltet lediglich, dass Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr die Listen vorlegen muss. Sie haben keinen Anspruch auf eine – auch nur zeitweise – Überlassung der Listen.
Tipp: Sie haben aber das Recht, sich Notizen zu machen.
Spielregel Nr. 2 Kopieren verboten!
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen als Betriebsrat eine Abschrift der Lohn- und Gehaltslisten zur Einsicht Verfügung zu stellen. Sie dürfen sich aber keine Kopien von diesen Unterlagen machen. Damit würde nämlich das schwächere „Einsichtsrecht“ umgangen, was aber ausdrücklich gesetzlich nicht gewollt ist. Gleiches gilt natürlich auch für Handyfotos.
Spielregel Nr. 3 Abschreiben geht auch nicht!
Es ist es Ihnen ebenfalls untersagt, die Lohn- und Gehaltslisten komplett abzuschreiben. Darin läge nämlich ein „Zur-Verfügung-Stellen“ – was aber durch Ihr Einsichtsrecht nicht gedeckt ist. Doch auch hier gilt: Notizen dürfen Sie sich machen.
Kontrolle: Das geht gar nicht
Für Ihren Arbeitgeber ist es aber schwer, darauf zu achten, ob Sie sich bei der Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten auch an alle Spielregeln halten. Allerdings: Der Grundsatz „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ gilt zugunsten Ihres Arbeitgebers hier nicht. Denn:
Bei der Einsichtnahme dürfen keine Personen anwesend sein, die Sie überwachen. Personen, die auch sonst regelmäßig in dem Raum arbeiten, in dem die Einsichtnahme erfolgt, dürfen zwar dort weiterarbeiten. Die Anwesenheit darf aber nicht Ihrer Überwachung genutzt werden.
Stand (02.04.2025)

