Frage: Ein angestellter Kollege möchte eine Fortbildung über 1 ½ Jahre. Die Kosten dazu will die Dienststelle übernehmen, sich aber eine Rückzahlung vorbehalten. Lässt sich das regeln?
Antwort: Ja, das lässt sich sogar recht einfach regeln. Bei Fortbildungen empfiehlt sich sogar grundsätzlich die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Fortbildungskosten. Darin sollte unbedingt angeben werden,
- welcher Betrag im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- bis wann zurückzuzahlen ist.
Je länger die Dienststelle Ihren Kollegen nach Abschluss der Fortbildung zur Rückzahlung verpflichtet und damit an Ihre Behörde bindet, desto mehr schränkt sie ihn aber auch in seinem Grundrecht auf die freie Berufswahl ein (Artikel 12 Absatz 1 GG). Es gelten daher die folgenden Rückzahlungsfristen:
Dauer der Fortbildung | Bindungsdauer höchstens |
bis zu 1 Monat | 6 Monate |
bis zu 2 Monate | 12 Monate |
bis zu 6 Monate | 24 Monate |
bis 12 Monate | 36 Monate |
mehr als 24 Monate | 60 Monate |
Als Personalrat sollten Sie auf eine Dienstvereinbarung über Fortbildungen und Rückzahlungen der Kosten drängen, um für alle Kolleginnen und Kollegen eine einheitliche Regelung zu schaffen.
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