Frage: Im nächsten Jahr stehen wieder jede Menge Feier- und Brückentage im Kalender. Das führt dazu, dass manche Kolleginnen und Kollegen sich kurzfristig entscheiden das Wochenende zu verlängern und ein paar Tage mehr frei zu machen. Leider steht solchen kurzfristigen Urlaubswünschen fast immer der Dienstplan entgegen. Wie lässt sich der Dienstplan am besten so kurzfristig ändern?
Antwort: Als Personalrat steht Ihnen bei der Dienstplangestaltung ein umfassendes Mitbestimmungsrecht zu (§ 75 Absatz 3 Nr. 1 BPersVG). Das erlaubt es Ihnen unmittelbar darauf Einfluss zu nehmen,
- ob in Ihrer Dienststelle in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und
- wer, wann in der jeweiligen Schicht arbeiten soll.
Das heißt: Als Personalrat bestimmen Sie bei der Gestaltung des Dienstplans und bei der Zuordnung Ihrer Kolleginnen und Kollegen in die einzelnen Schichten mit.
Ihr Mitbestimmungsrecht als Personalrats greift auch bei kurzfristigen Änderungen des Dienstplans, wenn etwa eine Kollegin oder ein Kollege mit einem anderen Kollegen die Schicht oder den Dienst tauschen will, um z. B. schon am Donnerstagabend statt Freitagfrüh in den Kurzurlaub starten zu können. Als Personalrat mischen Sie also ordentlich mit, wenn es darum geht,
- ob überhaupt,
- unter welchen Voraussetzungen und
- in welcher Weise
von einem bereits bestehenden Dienst- oder Schichtplan abgewichen werden kann.
Dabei gibt’s zwei Varianten, wie Sie als Personalrat Ihr Mitbestimmungsrecht wahrnehmen können: Entweder können Sie bei jeder einzelnen Aufstellung eines Dienstplans auf eine Beteiligung bestehen, oder Sie beschränken sich darauf, nur bei den Grundsätzen der Schichtplanung mitzubestimmen.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Setzen Sie sich mit Ihrer Dienststellenleitung so schnell wie möglich zusammen. Erklären Sie ihm, dass Sie im Interesse Ihrer Kollegen gerne eine Dienstvereinbarung schließen würden, die es Ihnen erlaubt, kurzfristigen Wünschen nach einer Dienstplanänderung durch einen Schichttausch nachzukommen.
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