Wer Elternzeit beantragt, stellt sich meistens auch die Frage, wie die Auswirkungen auf die berufliche Karriere sind. Damit sich Ihre Kolleginnen und Kollegen zumindest keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen müssen, gilt bereits ab Antragstellung ein besonderer Kündigungsschutz. Ab sofort gibt’s diese Sicherheit vor jedem einzelnen Zeitabschnitt, für den Elternzeit beantragt wird.
Vier Zeitabschnitte
Der Fall: Ein Kollege beantragte bei seinem Arbeitgeber für insgesamt vier einzelne Zeitabschnitte Elternzeit. In von ihm als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum stellte er zudem einen Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, die der Arbeitgeber ihm auch gewährte. Noch während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats ordentlich – ohne dass die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde eingeholt worden war (§ 18 Absatz 1 Satz 4 BEEG). Der Kollege wehrte sich mit einer Klage gegen die Kündigung, in der er sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz berief, der nach seinem Antrag auf Elternzeit bis zum Beginn der Elternzeit auch vor dem „2. Abschnitt“ gelte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Die Kündigung hielt er deshalb für unwirksam. Die Sache landete schließlich sogar vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht.
Das Urteil: Die Erfurter Richter bestätigten die Unwirksamkeit der Kündigung (§ 134 BGB i.V.m. 18 Absatz 1 Satz 2 Nr.1 BEEG). Das Gesetz gewährt nämlich Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber wirksam Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Antrag, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Das Gesetz lässt eine Aufteilung ausdrücklich zu Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz – zum Beispiel während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG – kennt das BEEG nicht. Jeder Elternteil kann vielmehr die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Damit wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser einzelnen Elternzeitanträge eingreift. Unerheblich ist nach dem Gesetz, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen
– vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie in diesem Fall –
– in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt (BAG, Urteil vom 18.06.2026, 2 AZR 213/25).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Als Betriebsrat sollten Sie damit ab sofort einer Kündigung, die vor einem von mehreren Teilabschnitten der Elternzeit ausgesprochen wird, mit Hinweis auf den vorwirkenden Kündigungsschutz widersprechen.
Erste Anlaufstelle sind meist Sie als Betriebsrat
In der Praxis sind Sie als Betriebsrat oft der erste Ansprechpartner, wenn eine Kollegin oder ein Kollege beim Arbeitgeber für sich Elternzeit beantragen möchte. Das stellt Sie als Betriebsrat in der Regel vor eine enorme Herausforderung, denn
– wer, wann, wie lange einen Anspruch auf Elternzeit hat,
– wie sie oder er den Antrag beim Arbeitgeber richtig stellt,
– ob eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit beantragt werden kann und
– aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Elternzeit oder die Teilzeitbeschäftigung während dieser Phase ablehnen kann sind komplexe Fragen, die Sie als Betriebsrat nicht jederzeit auf Knopfdruck präsent haben können.
(Stand: 13.07.2026)
