Mehr Flexibilität in der Krise: Das sind die neuen Regeln beim Elterngeld
In diesen Tagen prasseln auf Sie als Betriebsrat wieder jede Menge Fragen ein. Kein Wunder, die Verunsicherung bei den Kolleginnen und Kollegen ist in der aktuellen Krise groß. Dabei drücken vor allem finanzielle Sorgen. Umso wichtiger, wenn Sie als Betriebsrat die Antworten kennen. Das ist gar nicht so einfach, weil sich quasi täglich die Rechtslage ändert. Wie jetzt gerade wieder beim Elterngeld.
Das ist das Ziel der Neuregelungen
Elterngeld steht allen Kolleginnen und Kollegen nach der Geburt ihres Kindes zu. Die Zahlung soll das Einkommen des Elternteils ersetzen, der sich um den Nachwuchs kümmert, und junge Familien auf diese Art finanziell unterstützen.
Mit den neuen Regelungen verfolgt die Bundesregierung das Ziel, alle Kolleginnen und Kollegen finanziell abzusichern, die wegen der Corona-Krise aktuell die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nicht mehr erfüllen. Die Änderungen betreffen jede Kolleginnen und Kollegen, die
- aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sowie die,
- die demnächst Eltern werden, die sich wegen der Corona-Krise in Kurzarbeit befinden oder freigestellt sind.
Welche Kolleginnen und Kollegen sich gerade Sorgen machen
Beispiel: Ihr Kollege, eine Pflegekraft in Ihrem Betrieb, hat sich gemeinsam mit seiner Partnerin für eine Aufteilung des Elterngeldes entschieden. Während die Mutter in den ersten 4 Lebensmonaten des neugeborenen Kindes nur noch 50 % ihrer Arbeitszeit beschäftigt ist und als Ausgleich für die Lohneinbußen das staatliche Elterngeld bezieht, ist im 5. und 6. Monat Ihr Kollege als Vater an der Reihe. Ihr Kollege hat hierzu vor der Corona-Krise ebenfalls mit dem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte vereinbart. In den Monaten 7 bis 14 haben sich beide, also Mutter und Vater, für den Bezug von Elterngeld Plus entschieden. Genau jetzt, wo er seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduzieren möchte, wird er wegen der Corona-Krise im Betrieb aber besonders gebraucht.
Folge: Entscheidet sich Ihr Kollege dafür, weiter voll zu arbeiten, verliert er für die geplanten 2 Monate seinen Anspruch auf Elterngeld.
Wichtiger Hinweis: Kurzarbeit und Freistellung wirken sich in der Regel ebenfalls finanziell nachteilig auf die Höhe des nach der Geburt des Kindes fällige Elterngeld aus, weil sich das Elterngeld nach dem letzten Einkommen vor der Geburt berechnen. In beiden Fällen kann also das Elterngeld geringer ausfallen.
Das sind die 3 neuen Regelungen beim Elterngeld
Neue Regelung Nr. 1: Das Elterngeld lässt sich jetzt aufschieben
Kolleginnen und Kollegen, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, können Ihre Elterngeldmonate jetzt aufschieben. Im Beispielsfall bedeutet das: Ihr Kollege kann die beiden Monaten, in denen er nur noch halbtags arbeiten möchte, aufschieben. Das heißt: Ist es Ihrem Kollegen nicht möglich, die zwei geplanten Elterngeld-Monate von jetzt an bis zum 31.12.2020 zu nehmen, kann er dies bis Juni 2021 nachholen.
Neue Regelung Nr. 2: Der Partnerschaftsbonus bleibt erhalten
Kolleginnen und Kollegen, die sich für den Partnerschaftsbonus als Elterngeldvariante entschieden haben, müssen nicht befürchten, diesen Anspruch zu verlieren, weil Sie jetzt in der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Neue Regelung Nr. 3: Kurzarbeit führt nicht nicht zu Einbußen
Beziehen Kolleginnen oder Kolleginnen in der Corona-Krise Einkommensersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeitgeld, reduziert dies die Höhe des Elterngeldes. Ab sofort fließen die Monate, in denen krisenbedingt Kurzarbeitergeld bezogen wird, nicht in die Bemessung des Elterngelds mit ein.
Die 3 neuen Regelungen müssen jetzt nur noch vom Bundestag beschlossen werden. Davon ist in der aktuellen Lage aber fest auszugehen
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