Einstellung und Kündigung: Wo Ihr Arbeitgeber Ihre Zustimmung braucht
Ohne Sie als Betriebsrat geht in Zukunft nicht mehr viel: In vielen Angelegenheiten braucht der Arbeitgeber ab sofort Ihre Zustimmung. Das fängt bei der Einstellung an.
Einstellung und Kündigung: Wo Ihr Arbeitgeber Ihre Zustimmung braucht
Als Betriebsrat haben Sie bei der Einstellung jedes Bewerbers ein Zustimmungsrecht (§ 99 Absatz 1 BetrVG).
Wichtiger Hinweis: Dieses Mitbestimmungsrecht steht Ihnen als Betriebsrat zu, sobald in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Einstellung: Ab hier bestimmen Sie als Betriebsrat mit
Eine Einstellung liegt vor, wenn Beschäftigte in Ihren Betrieb eingebunden werden, um mit den dort bereits Beschäftigten in weisungsgebundener Tätigkeit den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes verwirklichen. Eine Einstellung liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beschäftigte auf Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig wird (§ 99 Abs.1 BetrVG).
Maßgeblich ist jedoch die Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb. Als Betriebsrat sollten Sie daher prüfen, ob Ihr Arbeitgeber
- die Entscheidungen über Zeit und Ort des Einsatzes zu treffen hat und ob
- die Tätigkeit zusammen mit den bereits im Betrieb Beschäftigten zur Verwirklichung des arbeitstechnisches Zwecks des Betriebs ausgeübt wird.
Wichtiger Hinweis: Eine Eingliederung ist daher auch bei Beschäftigten von Fremdfirmen möglich. Damit ist auch Einsatz von ukrainischen oder anderen Leiharbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten im Entleiherbetrieb aufgrund der Weisungsgebundenheit an die Vorgaben des Arbeitgebers des Entleiherbetriebes grundsätzlich eine Einstellung (§ 14 Absatz 3 AÜG).
Kündigung: Nur in diesem Fall ist Ihre Zustimmung erforderlich
Außerdem braucht Ihr Arbeitgeber bei der außerordentlichen, also fristlosen Kündigung eines
- Betriebsratsmitglieds,
- eines Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung,
- des Wahlvorstands,
- eines Wahlbewerbers
- oder eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Ihre Zustimmung als Betriebsrat (§103 BetrVG). Denn die gerade genannten Personen sollen aufgrund
ihrer Position im Unternehmen besonders geschützt werden. Versagen Sie als der Betriebsrat Ihre Zustimmung, muss der Arbeitgeber sich an das Arbeitsgericht wenden und die fehlende Zustimmung ersetzen lassen.
So reden Sie bei allen anderen Kündigungen mit
Zunächst geben Sie als Betriebsrat der Kollegin oder dem Kollegen, sofern dies erforderlich erscheint, die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern.
Anschließend stehen Ihnen als Betriebsrat im Rahmen der Anhörung mehrere Reaktionsmöglichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber zur Verfügung: Sie können
- dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie der Kündigung zustimmen.
- nach weiteren Informationen fragen.
- Bedenken äußern.
- der Kündigung widersprechenNäheres zum Thema fristlose Kündigung und Betriebsrat finden Sie hier.
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