Darauf sollten Sie bei einer fristlosen Kündigung zuerst achten
Bei einer fristlosen Kündigung muss alles schnell gehen. Ihre Anhörung als Betriebsrat. Die Zustellung der Kündigung. Das alles muss in 2 Wochen passieren. Sonst hat Ihr Arbeitgeber schlechte Karten.
Da kennen Arbeitsrichter kein Pardon
Der Fall: Manchmal muss sich das Gericht gar nicht mehr mit den Kündigungsgründen beschäftigen. So wie im Falle des Leiters der Staatlichen Balletschule in Berlin. Der Grund: Der Arbeitgeber hatte die Kündigung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe ausgesprochen.
Das Urteil: Die Richter kannten kein Pardon. Hält die Arbeitgeber die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht ein, macht das die Kündigung automatisch unwirksam. Die Kündigungsgründ prüften die Richter deshalb erst gar nicht mehr (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 02.09.2020, 56 Ca 4305/20).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: 3 Tage haben Sie als Betriebsrat bei der Anhörung zu einer fristlosen Kündigung nur Zeit, um Bedenken zu äußern. Daher sollten Sie immer erst prüfen, ob die 2-Wochen-Frist eingehalten worden ist. Falls nicht, können Sie der Kündigung sofort widersprechen und haben die Sache vom Tisch.
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