Alle sprechen von Digitalisierung. Aber: Bei den anstehenden Betriebsratswahlen 2026 muss jede Kollegin und jeder Kollege noch sein Kreuzchen eigenhändig auf den Stimmzettel setzen. Eine digitale Betriebsratswahl ist immer noch nicht erlaubt. Die Gesetzesänderung lässt auf sich warten.
Darum ist die Online-Wahl noch nicht erlaubt
Wahrscheinlich hatten auch Sie als Betriebsrat fest damit gerechnet: Die Betriebsratswahl 2026 sollte die erste sein, die nicht mehr analog, sondern digital stattfindet. Doch daraus wird nichts: Zwar hatte die ehemalige Bundesregierung bereits einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der digitale Betriebsratswahlen ermöglichen sollte. Doch mit dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr fiel die Gesetzesänderung erstmal wieder unter den Tisch. Die neue Bundesregierung nahm die Online-Betriebsratswahl zwar wieder in den Koalitionsvertrag auf. Doch umgesetzt wurde bisher nichts. Wann und wie dies geschieht, ist noch völlig offen.
Mit den Stützunterschriften fängt es schon an
Das heißt: Bisher lässt weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung eine digitale Wahl des Betriebsrats zu – und daran wird sich bis zum Urnengang im Frühjahr 2026 auch nicht ändern. Für viele Kolleginnen und Kollegen bleibt es also kompliziert, für einen Wahlvorschlag die Unterschriften des Kandidaten sowie die nötigen Stützunterschriften zusammen zu bekommen. Das gilt vor allem, wenn in Ihrem Betrieb eine Großzahl der Kolleginnen und Kollegen im Home-Office arbeiten und ihre Stützunterschrift oft nur in gescannter Form abgeben können. Das reicht aber nicht: Die Einreichung eines Wahlvorschlags in digitaler Form, also zum Beispiel mit gescannten Stützunterschriften, ist auch bei der kommenden Wahl, die zwischen dem 01.03.2026 und dem 31.05.2026 stattfindet, nicht zulässig. Das heißt: Die Unterschriften der Kandidaten und der Kolleginnen und Kollegen, die diese unterstützen, müssen beim Wahlvorstand im Original eingereicht werden.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Informieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen sicherheitshalber noch einmal, die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand im Original einzureichen – auch, wenn das zu einem erhöhten Zeitaufwand führt. Geschieht das nicht, kann das zur Unwirksamkeit der im Frühjahr stattfindenden Betriebsratswahl 2026 führen.
Briefwahl 2026: In diesen Fällen darf der Stimmzettel verschickt werden
In vielen Betrieben kann im kommenden Frühjahr aber durch Briefwahl der neue Betriebsrat gewählt werden. Das setzt allerdings voraus, dass
– die Kollegin oder der Kollege wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb sein kann (wie zum Beispiel bei Außendienstlern oder bei Einsatz im Home-Office) oder
– aus anderen Gründen an der Stimmabgabe im Betrieb gehindert ist, etwa wegen Krankheit oder Elternzeit (§ 24 WO).
Damit kann der Wahlvorstand den Kolleginnen und Kollegen, die sich im Home-Office oder in Kurzarbeit befinden, ebenfalls die Briefwahlunterlagen für die Betriebsratswahl 2026 zusenden. Problematisch wird’s aber dann, wenn die Kolleginnen und Kollegen nicht vollständig im Home-Office oder in Kurzarbeit beschäftigt werden, sondern nur an bestimmten Tagen nicht an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz sind. Wer dann vom Wahlvorstand seine Unterlagen für die Briefwahl zugeschickt bekommt, zeigt die folgende Übersicht:
Übersicht: Wer bei Home-Office und Kurzarbeit per Brief wählen darf
Die Kollegin oder der Kollege ist
– in Kurzarbeit „Null“: Unterlagen werden unaufgefordert zugeschickt.
– zu 100 % im Home-OfficeUnterlagen werden unaufgefordert zugeschickt.
– nur einen Tag pro Woche im Homeoffice: Unterlagen werden auf Antrag zugeschickt, wenn absehbar ist, dass die Kollegin oder der Kollege am Wahltag im Home-Office ist.
– flexibel an zwei oder drei Tagen pro Woche im Homeoffice tätig: Unterlagen werden unaufgefordert zugeschickt.
(Stand: 2.1.2026)

