Eine Einigungsstelle ist ein in Deutschland nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eingerichtetes Gremium zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Bildung einer Einigungsstelle ist in den §§ 76 bis 79 BetrVG geregelt.
- Bildung der Einigungsstelle:
Die Bildung einer Einigungsstelle erfolgt in der Regel in folgenden Schritten:
Streitgegenstand: Es besteht eine Meinungsverschiedenheit oder ein Konflikt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über bestimmte betriebliche Angelegenheiten.
Antrag: Der Betriebsrat oder der Arbeitgeber kann die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit beantragen.
Zusammensetzung: Die Einigungsstelle setzt sich in der Regel aus der gleichen Anzahl von Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers zusammen. Die Mitglieder der Einigungsstelle sind zur Neutralität verpflichtet.
Vorsitz: Die Einigungsstelle wählt aus ihrer Mitte einen neutralen Vorsitzenden, der die Sitzungen leitet.
- Rechte des Betriebsrats:
Der Betriebsrat hat in der Einigungsstelle bestimmte Rechte und Aufgaben:
Teilnahme: Der Betriebsrat hat das Recht, Mitglieder in die Einigungsstelle zu entsenden und an den Sitzungen teilzunehmen.
Antragsrecht: Der Betriebsrat kann bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber die Einberufung der Einigungsstelle beantragen.
Forderungen und Verhandlungen: Der Betriebsrat kann im Einigungsstellenausschuss seine Standpunkte und Forderungen vortragen und mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Einigungsversuch: Der Betriebsrat sollte im Einigungsausschuss einen Einigungsversuch unternehmen und Lösungsvorschläge erarbeiten.
- die Aufgaben der Einigungsstelle:
Die Hauptaufgabe der Einigungsstelle besteht darin, eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den konkreten Streitpunkt herbeizuführen. Typische Aufgaben sind
Verhandlung: Die Einigungsstelle verhandelt über die strittige Angelegenheit mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Schlichtung: Die Einigungsstelle kann den Konflikt schlichten.
Ergebnisprotokoll: Nach einer Einigung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, in dem die Vereinbarungen und Lösungen festgehalten werden.
Schlichterspruch: Kann keine Einigung erzielt werden, kann der Schlichtungsausschuss einen Schlichterspruch fällen, der rechtlich bindend sein kann.
Abschluss: Nach einer erfolgreichen Einigung oder Schlichtung beendet der Schlichtungsausschuss seine Arbeit.
Der Einigungsausschuss spielt eine wichtige Rolle bei der Lösung von Konflikten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im Betriebsverfassungsgesetz klar geregelt, um ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten.