Egal, ob in Ihrem Betrieb zum ersten oder zum zehnten Mal gewählt wird: Jedes Mal stellen sich für Ihre Kolleginnen und Kollegen wieder die gleichen Fragen. Das ist völlig normal, denn schließlich wird nur alle vier Jahre ein neuer Betriebsrat gewählt. Und zwischendurch haben Ihre Kolleginnen und Kollegen anderes im Kopf, als sich für das Wahlrecht zu interessieren. Bei der Betriebsratswahl 2026, die zwischen dem 01.03.2026 und dem 31.05.2026 stattfindet, gibt’s jetzt noch ein zusätzliches Problem: Mehr als sechs Millionen ausländische Kolleginnen und Kollegen arbeiten inzwischen in Deutschland. Viele von denen haben noch nie an einer Betriebsratswahl teilgenommen. Macht nichts: Hier sind die 9 großen W’s, auf die es auch bei der Wahl im Frühjahr ankommt und über die Sie als Betriebsrat vor allem die Kolleginnen und Kollegen mit ausländischer Staatsangehörigkeit informieren sollten.
Warum gewählt wird
Das Gesetz sieht es so vor: Mindestens alle vier Jahren stehen Sie wieder an: Betriebsratswahlen! Jedenfalls, soweit es in Ihrem Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt. Ist das nicht der Fall, kann jederzeit gewählt werden. Der neue erstmalige Betriebsrat wird dann bis zum Ende der Wahlperiode gewählt.
Als Betriebsrat vertreten Sie die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Weil Sie als Betriebsrat vor allem auch betriebliche Mitbestimmungsrechte haben, gibt es viele Situationen, in denen Ihr Arbeitgeber dann nicht mehr alleine und ohne Ihre Zustimmung als Betriebsrats entscheiden darf. Dazu gehören zum Beispiel
- Entscheidungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen,
- die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze oder auch
- Fragen zur Lohngestaltung im Betrieb.
Wann gewählt wird
Betriebsratswahlen sind wichtig. Auch die nächsten, die in etwa zehn Monaten wieder vor der Tür stehen. Deshalb finden auch Betriebsratswahlen nach den demokratischen und verfassungsrechtlich geschützten Vorschriften statt, in denen in Deutschland gewählt wird. Das heißt: Auch die Betriebsratswahl 2026 muss geheim und unmittelbar erfolgen.
Den Wahltermin bestimmt der Wahlvorstand und nimmt ihn in sein Wahlausschreiben auf.
Wer wählen darf
An den Wahlen zum neuen Betriebsrat dürfen alle Kolleginnen und Kollegen in Ihrem Betriebs teilnehmen, die spätestens am letzten Tag der Betriebsratswahl 16 Jahre alt werden.
Wahlberechtigt sind alle
- Arbeiter,
- Angestellten und
- Auszubildenden (§ 5 Abs. 1 BetrVG).
Das gilt unabhängig davon, wo die entsprechenden Kolleginnen und Kollegen tätig sind, also ob sie
- im Betrieb,
- im Außendienst oder
- im Home-Office
beschäftigt sind.
Wahlberechtigt sind auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Wichtiger Hinweis: Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte, Geschäftsführer und Prokuristen.
Welche Grenze bei Leiharbeitern wichtig ist
Leiharbeiter sind nur wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in Ihrem Betrieb eingesetzt werden.
Wichtiger Hinweis: Das bedeutet nicht, dass Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens drei Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass der jeweilige Leiharbeitnehmer länger als drei Monate beschäftigt werden soll.
Beispiel: Ihr als Leiharbeiter beschäftigter Kollege soll ab dem 01.03.2026 für vier Monate in Ihrem Betrieb eingesetzt werden. Schon im ersten Monat seiner Beschäftigung findet die Betriebsratswahl 2026 statt.
Folge: Obwohl der Kollege noch keine drei Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt ist, wird er als Leiharbeitnehmer sofort bei der Betriebsratswahl 2026 stimmberechtigt.
Wer sich als Kandidat zur Wahl stellen kann
Wer einmal im Betriebsrat war, möchte meistens auch weiterhin die Interessen der Kolleginnen und Kollegen vertreten. Kein Wunder: Als aktives Betriebsratsmitglied können Sie in Ihrem Betrieb viel zum Vorteil Ihrer Kolleginnen und Kollegen tun und jede Menge wichtige Dinge anstoßen, die Ihr Arbeitgeber ohne Sie nicht angehen möchte.
Hinzu kommt für viele Betriebsratskolleginnen und -kollegen in der aktuellen Wirtschaftskrise: Wer gewählt ist, steht unter besondere, Kündigungsschutz vor, während und nach Ablauf der Amtszeit.
Manche Kolleginnen und Kollegen aus dem Gremium möchten gerne langfristig im Amt bleiben. Das ist grundsätzlich auch möglich. Es gibt keine Grenze bei der Dauer der Amtszeit. Aber: Ein Betriebsrat ist auch keine geschlossene Gesellschaft.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Frisches Blut tut gut! Deshalb gehört es auch zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat oder als Wahlvorstand alle Kolleginnen und Kollegen darüber informieren, wer für bei den anstehenden Betriebsratswahlen um ein Amt im Gremium kandidieren und sich wählen lassen kann.
Wählbar sind bei den anstehenden Betriebsratswahlen, die vom 01.03.2026 bis zum 31.05.2026 stattfinden, daher alle wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen, die
- Ihrem Betrieb am letzten Tag der Wahl sechs Monate angehören oder
- als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für Ihren Betrieb gearbeitet haben und
- 18 Jahre alt sind.
Wichtiger Hinweis: Beschäftigungszeiten, in denen eine Kollegin oder ein Kollege in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns beschäftigt war, werden auf die sechsmonatige Zugehörigkeit angerechnet.
Nicht wählbar sind dagegen Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG, § 2 Abs. 3 Satz 2 WO.
Was eine Wahlliste ist
Auf sie kommt es bei der Betriebsratswahl 2026 an: die Wahlliste! Denn: Nur, wer hier draufsteht ist, kann
- wählen und
- gewählt werden.
Allerdings: Die meisten Kolleginnen und Kollegen in Ihrem Betrieb können sich nicht selber in die Wahlliste eintragen. Die Liste wird vom Wahlvorstand festgelegt und zur Einsichtnahme in Ihrem Betrieb ausgelegt.
Wichtiger Hinweis: Es ist also von großer Bedeutung, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen Einsicht in die Wahlliste nehmen können, um zu überprüfen, ob auch alle eingetragen sind.
Die Überprüfung ist nicht schwierig, da die Liste
- getrennt nach Frauen und Männern und
- in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen ist.
Wie Sie herausfinden, ob die Wählerliste fehlerhaft ist
Keine Frage: Wählerlisten können fehlerhaft sein. Auch in Ihrem Betrieb. Für Sie als Betriebsrat ist es daher wichtig schnell aber gleichzeitig rechtssicher überprüfen zu können, ob bei der Erstellung der Wählerlisten ein Fehler gemacht worden ist. Am schnellsten geht das mit dem folgenden Schnell-Check:
Ja | Nein | |
Die Wahlliste enthält Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Betrieb, die nicht wahlberechtigt sind. | ||
Mindestens eine Kollegin oder ein Kollege finden sich unter dem falschen Geschlecht in der Wahlliste. | ||
Der Name oder Vorname eines Wahlberechtigten ist nicht korrekt. |
Ein einziges „Ja“ reicht schon, um einen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wahlliste einzulegen.
Wichtiger Hinweis: Allerdings sind nur die Kolleginnen und Kollegen, die in Ihrem Betrieb beschäftigt sind, zum Einspruch berechtigt. Darauf müssen Sie als Betriebsrat oder der Wahlvorstand alle Kolleginnen und Kollegen vor der Wahl hinweisen!
Findet Ihr Arbeitgeber selber einen Fehler, zum Beispiel, weil eine Kollegin oder ein Kollege für die Betriebsratswahl nicht in der Liste auftaucht, kann er diesen oder andere Mitarbeiter aber natürlich auf das Einspruchsrecht hinweisen.
Wie kann Ihr Arbeitgeber neue Kandidaten vorschlagen
Wer selbst in den Betriebsrat gewählt oder eine Kollegin bzw. einen Kollegen zur Wahl in den Betriebsrat vorschlagen möchte, muss einen entsprechenden Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen. Auf dem Wahlvorschlag sind die vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
Wichtiger Hinweis: Die Wahlbewerber müssen mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sein.
Damit ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird, muss er von einer bestimmten Anzahl von wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen unterstützt werden, also eine ausreichende Zahl von Stützunterschriften haben. Wie viele Stützunterschriften erforderlich sind und bis wann die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen, ergibt sich aus dem Wahlausschreiben.
Wann ausländische Kolleginnen und Kollegen eine Übersetzung brauchen
Über 6 Millionen sind es inzwischen. Eine genaue Zahl, wie viele Flüchtlinge inzwischen in Deutschland leben, gibt’s nicht. Ganz anders in Ihrem Betrieb: Hier ist genau bekannt, wie viele ausländische Staatsangehörige – und damit auch Asylbewerber – in Ihrem Betrieb beschäftigt sind. Das wirft bei der Betriebsratswahl 2026 in vielen Betrieben ganz aktuell die Frage auf: Sind ausländische Kolleginnen und Kollegen in den Betriebsrat wählbar. Die klare Antwort: Ja!
Natürlich sind Ihre ausländischen Kolleginnen und Kollegen bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt. Die Kolleginnen und Kollegen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen vom Wahlvorstand sogar besonders berücksichtigt werden, wenn die Kollegin oder der Kollege der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind.
Beispiel: In Ihrem Betrieb sind zwei Asylbewerber Aushilfen aus Afghanistan und Ghana als Aushilfen beschäftigt. Diese Kollegen haben nur geringe Deutschkenntnisse.
Folge: Die beiden Kollegen müssen vom Wahlvorstand gesondert informiert werden.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Hier sind Informationsschreiben in einer ihnen geläufigen Sprache erforderlich. Die Kolleginnen und Kollegen müssen schließlich in die Lage versetzt werden, die komplizierten Wahlvorschriften zu verstehen.
Es ist also die Aufgabe Ihres Wahlvorstands dafür zu sorgen, dass alle ausländischen Kolleginnen und Kollegen ohne ausreichende Deutschkenntnisse über
- das Wahlverfahren,
- die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten,
- den Wahlvorgang und
- die Stimmabgabe
vor Einleitung der Wahl in geeigneter Weise informiert werden.
Wie diese Information erfolgt, entscheidet der Wahlvorstand. Ausreichend ist ein Merkblatt in ausländischer Sprache.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Ohne dieses Merkblatt kann die Wahl angefochten werden, wenn die ausländischen Mitarbeiter nicht die nötigen Kenntnisse hatten, um sich an der Wahl zu beteiligen. Darauf sollten Sie Ihren Wahlvorstand noch einmal besonders hinweisen. Dazu kann zum Beispiel dieser Text, den Sie soeben gelesen haben?, mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz in jede Sprache übersetzt werden.
Stand (07.04.2025)