Regeln Corona Schutzverordnung Betriebsrat
5 Regeln für ein Hallelujah: Das ist der Weg zurück in ein normales Arbeitsleben (Corona Schutzverordnung)
Endlich wieder normal arbeiten. Ohne Maske, ohne Kontaktbeschränkungen und vor allem: Ohne Angst. Wenn das in diesem Sommer wieder klappt, werden Sie als Betriebsrat und Ihre Kolleginnen und Kollegen sicher laut „Hallelujah“ rufen. Um das zu erreichen, gilt seit dem 27.01.2021 die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Regel Nr. 1: Home-Office-Pflicht, wo es möglich ist
Seit Ende Januar gilt: Alle raus und ab nach Hause! Nach der neuen Arbeitsschutzverordnung, die am 27.01.2021 in Kraft getreten ist, gilt: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Home-Office anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe – wie zum Beispiel die Art der Tätigkeit – entgegenstehen. Damit wird der Gesundheitsschutz Ihrer Kolleginnen und Kollegen ausgeweitet, um mögliche Corona-Infektionen in Ihrem Betrieb zu vermeiden. Die neue Regel wirft sofort 3 Fragen auf, bei denen es auch um Ihre Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat geht.
1. Frage: Wer entscheidet, ob Home-Office möglich ist?
Nicht alle Kolleginnen und Kollegen können von zu Hause aus ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachkommen. Die Entscheidung, wer ins Home-Office darf und wer weiter an seinem Arbeitsplatz im Betrieb kommen muss, trifft der Arbeitgeber anhand der Eignung der Tätigkeit und der gegen eine Beschäftigung aus der eigenen Wohnung sprechenden betrieblichen Gründe.
Wichtiger Hinweis! Bei der Entscheidung, welche Kolleginnen und Kollegen zum Arbeiten nach Hause geschickt werden, müssen Sie als Betriebsrat allerdings nicht wegen einer Versetzung ins Home-Office nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG eingebunden werden.
Eine Versetzung nach dem Betriebsverfassungsgesetz setzt nämlich voraus, dass Ihrer Kollegin oder Ihrem Kollegen
- vom Arbeitgeber ein anderer Arbeitsbereich oder Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, und zwar
- mindestens für die Dauer von einem Monat oder
- wenn mit der Weisung eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist, zum Beispiel, weil eine Kollegin, die sonst im Kundenservice arbeitet, im Home-Office nur mit der Digitalisierung von Akten beschäftigt ist.
Bei der Home-Office-Pflicht nach der neuen Arbeitsschutzverordnung handelt es sich aber nicht um eine arbeitgeberseitige Versetzung. Die Tätigkeit im Home-Office beruht nämlich auf einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der Kollegin bzw. dem Kollegen – und ist damit nicht mitbestimmungspflichtig. Regeln Corona Schutzverordnung Betriebsrat
2. Frage: Darf Ihr Arbeitgeber Ihre Kollegen von sich aus ins Home-Office schicken?
Nein. Der Arbeitgeber darf Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht ins Home-Office zwingen. Vielmehr ist die Verlegung der Tätigkeit ins Home-Office von der Zustimmung Ihrer Kolleginnen und Kollegen abhängig – und zwar aus 2 Gründen:
- Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Grundrecht Ihrer Kolleginnen und Kollegen (Artikel 13 GG). Daher liegt der private Wohnraum außerhalb jeglicher Einflussnahme durch den Arbeitgeber.
- Gegen eine Beschäftigung im Home-Office können auch die häuslichen Verhältnisse, wie zum Beispiel die Enge der Wohnung, sprechen.
Deshalb müssen Arbeitgeber und Ihre Kollegin oder Ihr Kollege in jedem Einzelfall eine individuelle Vereinbarung über die Beschäftigung im Home-Office schließen. Jedenfalls solange, wie es in Ihrem Betrieb keine Betriebsvereinbarung gibt, die eine Tätigkeit aus den eigenen 4 Wänden regelt.
3. Frage: Was passiert, wenn Ihre Kollegen wollen, der Arbeitgeber aber nicht
Bieten Sie diesen Kolleginnen und Kollegen Ihre Hilfe an, wenn ein persönliches Gespräch mit dem Arbeitgeber nichts bewirkt hat. Als Betriebsrat können Sie sich dann selber an den Arbeitgeber wenden und versuchen, ihn von einer Beschäftigung der Kollegin oder des Kollegen im Home-Office zu überzeugen, indem Sie ihm eine mögliche Folge seiner Weigerung hinweisen. Ein Muster, mit dem Sie dies schriftlich tun können, finden Sie auf Seite 6 dieser Ausgabe.
Regel Nr. 2: Mehr Schutz am Arbeitsplatz für alle anderen
In den meisten Betrieben gilt aber: Längst nicht alle Mitarbeiter können nach Hause geschickt werden, um im Home-Office zu arbeiten. Für diese Kolleginnen und Kollegen, die also weiter in die Firma kommen müssen, gilt laut der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Regeln Corona Schutzverordnung Betriebsrat):
Maximale Kontaktreduktion! Dazu muss der Arbeitgeber besondere Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu schützen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Sicherheitsabstände einhalten. Auf 10 m² Betriebsfläche darf nur ein Arbeitnehmer beschäftigt werden. Wo das nicht möglich ist, müssen andere adäquate Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Umstellung auf Schichtbetrieb, ergriffen werden.
- Zusammenkünfte vermeiden. Das gilt zum Beispiel für das Mittagessen, zu dem sich Kolleginnen und Kollegen nun nicht mehr treffen dürfen.
Regel Nr. 3: FFP-2-Maskenpflicht
Die normale Maskenpflicht reicht nicht mehr: Können die Anforderungen an Räume oder an Abstände am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden, müssen nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung bei unvermeidbaren Kontakten unter Kolleginnen und Kollegen oder mit Kunden im Betrieb die sogenannten
- FFP-2-Masken oder
- OP-Masken (medizinische Masken)
getragen werden.
Wichtiger Hinweis: Diese im Vergleich zu den normalen merklich teureren Masken hat für die Arbeit im Betrieb der Arbeitgeber zu beschaffen – und auch zu bezahlen.
Regel Nr. 4: Immer dieselben Kollegen
Das könnte langweilig werden: Im Betrieb dürfen sich Kolleginnen und Kollegen nicht mehr zur Mittagspause verabreden. Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung darf bis mindestens 15.03.2021 nur noch in festen Arbeitsgruppen immer mit denselben Kolleginnen und Kollegen zusammengearbeitet werden.
Wichtiger Hinweis: Diese Regelung gilt aber nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Kontrollieren Sie als Betriebsrat ab sofort jeden einzelnen Dienstplan, um sicherzugehen, dass Ihr Arbeitgeber diese neue Schutzregel auch wirklich einhält.
Regel Nr. 5: Erst die einen, dann die anderen
Feste Arbeitsgruppen reichten der Bundesregierung aber noch nicht, um die Infektionszahlen am Arbeitsplatz auf das absolute Minimum zu reduzieren. Deshalb gilt nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung außerdem:
Die Kolleginnen und Kollegen, die noch an ihre Arbeitsplätze im Betrieb kommen, sollten möglichst zeitversetzt arbeiten. In Ein-Schicht-Betrieben kann dies zum Beispiel mit der Umstellung auf Früh- und Spätschicht erfolgen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Pochen Sie in diesem Fall nicht nur auf Ihre Mitbestimmungsrechte, sondern achten Sie auch darauf, dass in solchen Fällen zum Beispiel die tarifvertraglichen Schichtzulagen gezahlt werden.
Wichtiger Hinweis: Auch diese Regelung gilt nur für Betriebe, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen und ist – wie alle anderen Regelungen – zunächst bis zum 15.03.2021 befristet.
Näheres zum Thema Betriebsrat und Corona-Schutz finden Sie hier.
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