Das sind Ihre Schulungsansprüche als neu gewähltes Betriebsratsmitglied
Nicht jeder, der gerade frisch in den Betriebsrat gewählt worden ist, ist ein „alter Hase“. Mit dem Wahlergebnis steht auch fest, wer erstmals in die innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung einzieht. Keine Sorge, wenn Sie zu diesen neuen Betriebsratsmitgliedern gehören. Es dauert nicht lange, dann sind auch Sie ein „alter Hase“. Dabei helfen Ihnen Schulungen, die alles vermitteln, was für Ihre neue Amtstätigkeit erforderlich ist.
Das ist Ihr Schulungsanspruch als Betriebsratsmitglied
Jeder, der neu in den Betriebsrat gewählt worden ist, hat einen gesetzlichen Schulungsanspruch (§ 37 Absatz 6 BetrVG). Einziges Kriterium: Die Fortbildungsveranstaltung muss erforderlich sein. Für neue Betriebsratsmitglieder gilt das prinzipiell für alle Grundlagenseminare zum
- Betriebsverfassungsrecht,
- Arbeitsrecht und
- Arbeitsschutz
Wichtiger Hinweis: Die Teilnahme an einem solchen erforderlichen Seminar für neue Mitglieder des Betriebsrats muss beim Arbeitgeber weder beantragt, noch muss seine Genehmigung eingeholt werden.
Das passende Seminar sucht vielmehr der Betriebsrat aus. Anschließend erfolgt ein Beschluss darüber, wer an welcher Veranstaltung teilnehmen wird. Für die Dauer der Schulung werden Sie als Mitglied des Betriebsrats natürlich von der normalen, arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung freigestellt.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Als Betriebsrat müssen Sie übrigens nicht zwangsläufig die günstigste Schulungsveranstaltung wählen. Zwar sollten Sie bei der Entscheidung über die Teilnahme an einem Seminar nicht die Kosten aus den Augen verlieren. Wenn Sie aber eine andere, als die günstigste Schulung für besser halten, können Sie auch diese wählen und die Teilnahme beschließen.
Wer die Kosten übernimmt
Sämtliche Kosten für die Teilnahme an einem erforderlichen Seminar, trägt der Arbeitgeber. Das heißt, dass Sie als Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf
- die Teilnahme am Seminar
- die Übernahme der Gebühr für die Teilnahme am Seminar durch den Arbeitgeber
- die Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Veranstaltung unter Fortzahlung der Vergütung,
- die Fahrtkosten,
- die Übernachtungskosten und
- die Verpflegungskosten
übernehmen muss.
Wichtiger Hinweis: Manche Arbeitgeber rechnen auf die Verpflegungskosten bei einem Seminar die häuslich ersparten Aufwendungen für Speisen und Getränke an. Das ist akribisch, aber zulässig.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung über die Seminar-Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern und regeln Sie darin alle Punkte rund um den Schulungsanspruch klar und eindeutig. So vermeiden Sie im Betriebsrat böse Überraschungen.
Wer das Seminar buchen sollten
Als Betriebsrat sind Sie grundsätzlich vermögenslos. Das heißt: Sie können zwar beschließen, wer an welchem Seminar teilnehmen soll. Die Kosten muss aber anschließend der Arbeitgeber übernehmen (§ 40 BetrVG).
Das hat aber einen Haken: Buchen Sie als Betriebsratsvorsitzender oder als Mitglied im Betriebsrat das Seminar selber, laufen Sie Gefahr, selber Vertragspartner des Veranstalters zu werden. Das birgt das Risiko, dass sich der Anbieter der Schulung nachher bei Ihnen persönlich schadlos hält.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Machen Sie es als Betriebsrat nicht zu kompliziert. Lassen Sie am besten gleich den Arbeitgeber das Seminar buchen, nachdem im Gremium der Teilnahmebeschluss gefasst wurde. Das erspart Unsicherheiten bei der Kostenübernahme.
Das gilt für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder
Sind Sie als Teilzeitbeschäftigter in den Betriebsrat gewählt worden, haben Sie den gleichen Anspruch auf erforderliche Schulungen, wie vollzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat. Nehmen Sie an einer Schulung teil, gilt die Seminarwoche als volle Arbeitswoche. Die Folge: Durch die Teilnahme an der Schulung bauen Sie Überstunden auf. Diese Überstunden müssen durch
- Freizeitausgleich oder
- Bezahlung
vom Arbeitgeber wieder ausgeglichen werden. Es gilt aber eine Obergrenze: die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
Näheres zum Thema Rechte und Pflichten des Betriebsrats finden Sie hier.
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