Kündigen ist recht einfach. Doch die Zustellung der Kündigung ist genau das Gegenteil. Dabei muss Ihr Arbeitgeber bei jeder Kündigung exakt beweisen, dass die Kollegin oder der Kollege das Schreiben auch wirklich erhalten hat. Die Post bietet einige Möglichkeiten, um ein Kündigungsschreiben zuzustellen. Doch bis heute ist keines davon wirklich sicher. So ist das in Deutschland im Jahr 2026: Die sicherste Methode stammt immer noch aus dem Mittelalter.
Bis zu 190.000 Klagen pro Jahr
Zwischen 144.000 und 190.000 Kündigungsschutzklagen, mit denen sich Kolleginnen und Kollegen gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren, sind nach Angaben des Bundesamts für Statistik in den letzten Jahren bei den Arbeitsgerichten in Deutschland pro Jahr eingegangen. Dabei geht’s oft darum, ob die Kündigung unwirksam ist. Der einfachste Weg ist, wenn der Arbeitgeber die Zustellung des Kündigungsschreibens nicht zweifelsfrei beweisen kann. Die Zustellungsarten der deutschen Post taugen dabei nur bedingt, wie die folgende Übersicht zeigt:
Übersicht: Bei diesen Versandarten ist das Beweisrisiko des Kündigungszugangs hoch
Einschreiben: unwirksam, es lässt sich nicht beweisen, ob und wann die Kündigung der Kollegin oder dem Kollegen zugestellt worden ist.
Einwurf-Einschreiben: unwirksam, es lässt sich nicht beweisen, dass sich in dem Briefumschlag auch wirklich die Kündigung befunden hat.
Einschreiben mit Rückschein: unwirksam, auch hier lässt sich der Beweis nicht führen, dass es sich bei dem
zugestellten Schriftstück auch wirklich um die Kündigung gehandelt hat.
Aus dem Mittelalter: Das ist immer noch die sicherste Zustellung
Kaum zu glauben, aber wahr: Die sicherste Zustellungsweise ist in Deutschland immer noch eine, wie sie schon im Mittelalter verwendet wurde: Die Zustellung per Boten. Jedenfalls solange, wie der Arbeitgeber ein wichtiges Detail nicht vergisst. Fehlt die Kollegin oder ein Kollege zum Beispiel krankheitsbedingt oder möchte der Arbeitgeber die Kündigung nicht persönlich übergeben, weil er sich zum Beispiel zu sehr über das Fehlverhalten geärgert hat, ist der sicherste Weg die Kündigung zuzustellen immer noch, einen Boten zu beauftragen. Damit sich diese Zustellung vor dem Arbeitsgericht später im Prozess auch beweisen lässt, muss der Bote dabei aber ein Zustellungsprotokoll unterschreiben. Zum Beispiel so:
Zustellungsbestätigung
Das Kündigungsschreiben vom … habe ich am … um … Uhr in den Hausbriefkasten von Herrn/Frau unter der folgenden Adresse eingeworfen : …
…, den …
Unterschrift Bote
Übergabe im Betrieb: Nur diese beiden Zustellungen sind beweisbar
Selbst bei der Kündigung einer Kollegin oder eines Kollegen im Betrieb sind Sie als Betriebsrat in der Regel nicht dabei. Das heißt: Bestreitet die Kollegin oder der Kollege die Kündigung erhalten zu haben, fällt dem Arbeitgeber der Zugangsbeweis schwer. Es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat eine dieser beiden Methoden gewählt.
Methode Nr. 1: Die Kollegin oder der Kollege hat den Erhalt der Kündigung durch ein schriftliches Empfangsbekenntnis bestätigt.
Methode Nr. 2: Ein hinzugezogener Zeuge kann die Übergabe der Kündigung bestätigen.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Aber selbst bei Anwesenheit eines Zeugen kann der Arbeitgeber den Zugang nicht absolut sicher beweisen, wenn dieser zum Beispiel später im Gerichtsprozess nicht bestätigen kann, ob er den Inhalt des Schreibens, das der Arbeitgeber der Kollegin oder dem Kollegen überreicht hat, vorher gelesen hat. Als Betriebsrat sollten Sie ratsuchenden Kolleginnen und Kollegen deshalb immer sicherheitshalber raten, einen Anwalt einzuschalten oder bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts eine Kündigungsschutzklage selber zu Protokoll zu geben. Im letzten Fall spart sich die Kollegin oder der Kollege die Anwaltskosten. Die Klage muss aber spätestens drei Wochen nach Zustellung der Kündigung eingereicht werden.
(Stand: 10.08.2026)

