DGUV stellt klar: Covid-19-Infektion ist keine Berufskrankheit
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) lehnt es ab, für Schäden aufzukommen, die durch eine Infektion mit Covid19 am Arbeitsplatz entstehen.
Infektion am Arbeitsplatz lässt sich meist nicht nachweisen
Die Begründung: Es ist nicht sicher, ob sich die Kollegin oder der Kollege tatsächlich am Arbeitsplatz angesteckt hat. Ob diese Ansicht im Hinblick auf Massen-Infektionen in Schlachtbetrieben noch haltbar ist, gilt als fraglich. In den meisten anderen Fällen aber ist klar: Die Berufsgenossenschaft wird für Ansprüche im Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion nicht aufkommen. Für den Arbeitgeber und Ihre Kollegen hat das Folgen.
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Pflicht, Ihre und die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen im Betrieb zu schützen. Wer sich also am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dahin oder zurück nach Hause verletzt, kann im schlimmsten Fall auf eine Unfallrente zählen. Bei einer Corona-Infektion ist das aber anders: Laut DGUV ist eine Ansteckung mit dem Virus kein Arbeitsunfall. Das heißt: Es gibt keinen Schadensersatz und auch keine Unfallrente.
Wichtiger Hinweis: Anders ist dies bei Kolleginnen und Kollegen, die im Gesundheitswesen arbeiten. Bei solchen Tätigkeiten wertet die DGUV auch eine Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit und steht für die Schäden oder eine Berufsunfähigkeitsrente ein.
Fahrlässigkeit reicht: Darum haftet Ihr Arbeitgeber bei Corona-Infektionen
Für alle Betriebe außerhalb des Gesundheitswesens bedeutet das: Solange die Rechtslage bei Covid-19-Infektionen noch nicht eindeutig geklärt ist, läuft Ihr Arbeitgeber Gefahr, für Personenschäden infolge einer Ansteckung mit dem Corona-Virus schon bei fahrlässigem Verhalten zu haften.
Doch es kann noch schlimmer kommen: Sorgt Ihr Arbeitgeber nicht dafür, dass im Betrieb
- der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird oder wo dies nicht möglich ist,
- ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird,
- nicht genug Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen oder
- infizierte Kolleginnen und Kollegen nicht sofort nach Hause geschickt werden,
haftet die Geschäftsführung möglicherweise sogar wegen bedingtem Vorsatz, weil erforderliche Sicherheitsvorkehrungen außer Acht gelassen wurden und eine Infektion Ihrer Kolleginnen und Kollegen zumindest billigend in Kauf genommen worden ist.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Werden Sie als Betriebsrat Ihrer Überwachungspflicht nach § 80 Absatz 1 BetrVG gerecht und kontrollieren Sie, ob in Ihrem Betrieb überall dort, wo der Mindestabstand nicht einzuhalten ist, ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.
So erinnern Sie Ihre Kollegen an die betrieblichen Infektionsschutzregeln
Das ist eine der schwierigsten Aufgaben für Sie als Betriebsrat: Die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollege zu schützen und damit gleichzeitig die Interessen Ihrer Firma im Blick zu haben. Denn: Wird der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht beachtet, drohen dem Betrieb nicht nur hohe Bußgelder – in der Corona-Pandemie muss jetzt unter Umständen Ihr Arbeitgeber also auch noch haften.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Am besten weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen daher immer wieder auf die nötigen Infektionsschutzregeln hin, zum Beispiel durch den Aushang des nachfolgenden Plakates der DGUV am Schwarzen Brett Ihres Betriebes.
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