Corona-Besucherkonzept: Da reden Sie als Betriebsrat mit
Die Gefahr kommt von draußen: Nicht nur in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen droht das Virus von außen in den Betrieb geschleppt zu werden. Viele Arbeitgeber setzen daher auf schlaue Besuchskonzepte. Schlau ist das aber nur, wenn auch Sie als Betriebsrat beteiligt werden.
Besucher im Betrieb: Wie Sie mitbestimmen dürfen
Der Fall: Eine Klinik in Siegburg hatte ohne Beteiligung ihres Betriebsrats ein System eingeführt, dass dokumentierte, welche betriebsfremden Personen, das Betriebsgelände, wann betraten und für wie lange sie sich dort aufhielten. Die Kollegen im dortigen Betriebsrat beantragten daraufhin die Einsetzung einer Einigungsstelle. Dem gab das Arbeitsgericht statt. Der Arbeitgeber wandte sich daraufhin an die nächsthöhere Instanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
Das Urteil: Das hätte er auch sein lassen können. Die Richter in der Domstadt stellten sich ebenfalls auf die Seite des Betriebsrats und räumten den Kollegen rund ums Besuchskonzept ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein. Entscheidet sich der Arbeitgeber, Besucher im Betrieb zuzulassen, ist er verpflichtet, die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Richtet er sich dabei nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, besteht ein Gestaltungsspielraum, der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht einräumt (LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2021, 9 TaBV 58/20). Für Sie als Betriebsrat bedeutet das: Schreibt eine Corona-Verordnung im Bundesland ein Besucherkonzept vor, überlässt dem Arbeitgeber jedoch die Umsetzung, sitzen Sie als Betriebsrat mit am Tisch.
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Bringen Sie sich bei einem Besucherkonzept als Betriebsrat mit ein. Lehnt der Arbeitgeber das ab, können Sie die betriebliche Einigungsstelle anrufen.
Die 5 Regeln zur neuen Corona Schutzverordnung finden Sie hier.
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