Die Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 werfen ihre Schatten voraus. Jetzt geht es langsam darum, die erforderlichen Kandidaten zu finden, die sich um ein Amt im Betriebsrat bewerben möchten. Das Problem: Mehr als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder ist über 46 Jahre alt. Nur weniger als 10 % sind jünger als 30 Jahre. Findet sich in Ihrem Betrieb für ausscheidende Kolleginnen und Kollegen nicht genug Nachwuchs, ist das auf den ersten Blick halb so schlimm. Gewählt wird trotzdem.
Nur 6 statt 9 Bewerber
Der Fall: In einem Betrieb sollte ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt werden. Bis zum Ablauf der Frist wollten sich aber nur sechs Kolleginnen und Kollegen zur Wahl stellen. Daraufhin setzte der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche, damit weitere Wahlvorschläge eingereicht werden konnten. Doch das passierte nicht. Deshalb fand die Wahl schließlich mit nur sechs Bewerbern statt. Ein Wahlfehler, fand die Arbeitgeberin: Unter anderem hielt sie die vom Wahlvorstand gesetzte Nachfrist für zu kurz.
Das Urteil: Die Wahl hat Bestand. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter wiesen die Anfechtung der Betriebsratswahl zurück. Sie hielten die Nachfrist aus einem einfachen Grund für nicht zu kurz: Der Wahlvorstand hätte nämlich gar keine Nachfrist setzen müssen. Das Gesetz sieht eine solche weitere Frist nur für Fälle vor, in denen nach Ablauf der Einreichungsfrist keine gültige Vorschlagsliste vorliegt (§ 9 Abs. 1 WO). Nach Ansicht der Erfurter Richter ist das ein Unterschied zu der hier vorliegenden Situation, dass eine Liste eingereicht wurde, diese aber zu wenig Kandidaten benenne. Zwar sei die gesetzte Nachfrist ein Verstoß gegen das Wahlverfahren. Dieser Fehler habe aber in diesem Fall die Wahl nicht beeinträchtigt (BAG, Beschluss vom 22.05.2025, 7 ABR 10/24).
(Stand: 02.12.2025)

